BGH: Wirksamkeit einer Klausel über die Lieferung gleichwertiger Ersatzartikel und Vertragsschluss im Internet
am 06.02.2006 von Vertretbar Weblawg
BGH, Urteil v. 21.09.2005 Az: VIII ZR 284/04 - Wirksamkeit einer Klausel über die Lieferung gleichwertiger Ersatzartikel und Vertragsschluss im Internet (amtlicher Leitsatz):
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel
“Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.”
ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
“Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen;
”
gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Ergänzende redaktionelle Leitsätze:
1. Es dürfte zutreffend sein, dass die Präsentation von Waren im Onlineshop eines Unternehmens kein gemäß § 145 BGB verbindlicher Antrag, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Anträgen (invitatio ad offerendum) darstellt.
2. Die elektronische Bestellbestätigung des Unternehmers gemäß § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB kann als Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags anzusehen sein, …
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