Abmahnfalle: AGB
IT-Blawg | 10. Januar 2006 — Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt zur Abmahnung, z.B. durch Verbraucherschutz…
BGH, Urteil v. 21.09.2005 Az: VIII ZR 284/04 - Wirksamkeit einer Klausel über die Lieferung gleichwertiger Ersatzartikel und Vertragsschluss im Internet (amtlicher Leitsatz):
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel
“Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.”ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
“Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; ”gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Ergänzende redaktionelle Leitsätze:
1. Es dürfte zutreffend sein, dass die Präsentation von Waren im Onlineshop eines Unternehmens kein gemäß § 145 BGB verbindlicher Antrag, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Anträgen (invitatio ad offerendum) darstellt.
2. Die elektronische Bestellbestätigung des Unternehmers gemäß § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB kann als Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags anzusehen sein, wenn die Bestellbestätigung so formuliert ist, dass sie aus Sicht eines verständigen Kunden nicht nur als Bestätigung des Zugangs seines Kaufangebots, sondern als dessen Annahme zu verstehen ist.
3. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB durch AGB liegt vor, wenn eine Formularbestimmung die Rechtslage unzutreffend darstellt und es dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf in den AGB getroffene Regelung abzuwehren.
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