BGH: Widerrufsbelehrung ohne deutliche Überschrift wirksam?
Was war passiert?Der Betreiber eines Online-Shop verwendete für seinen Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche er bei Verkäufen auch wirksam einbezog. Dabei
verwendete dieser auch eine gesetzliche Muster AGB Klausel zum Widerrufsrecht von Verbrauchern. Diese Klausel war mit der Überschrift
„Widerrufsbelehrung“ gekennzeichnet. Die weiteren in dem Muster vorgesehenen Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“,
„Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ ließ der Shop Betreiber aus Platzgründen weg. Als ein Kunde das im Internet getätigte
Geschäft nach sechs Monaten widerrufen wollte, versagte der Shop Betreiber dem dieses, da die Widerrufsfrist von vier Wochen längt abgelaufen war. Der Verbraucher war der
Meinung, die ihm vorgelegte Klausel sei unwirksam, da für ihr die Folgen einer verpassten Widerrufsfrist nicht ersichtlich waren.
Wie entschied der BGH?Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010 - Az. VIII ZR 82/10 entschieden, dass eine vom Unternehmer verwendete
Widerrufsbelehrung ohne Zwischenüberschriften zum einen nicht der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung entspricht und zum anderen
nicht deutlich im Sinne des Gesetzes sei, so dass im Ergebnis die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hatte. Der Verbraucher
dürfe das Geschäft damit auch noch sechs Monate nach Lieferung der Ware widerrufen.
Widerrufsbelehrungen müssen deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Im vorliegenden Fall verwendete der Shop Betreiber eine
Widerrufsbelehrung, welche lediglich mit dem Wort „Widerrufsrecht“ überschrieben war. Die in der Musterbelehrung vorgesehen
Zwischenüberschriften fehlten. Aus dieser Gestaltung würde dem Verbraucher nicht deutlich, dass die Belehrung auch Informationen zu
den Widerrufsfolgen enthalte und an welcher Stelle diese be…
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