BGH: Wichtiges zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten

Das BGH Urteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10 ist zwar in einem anderen Zusammenhang ergangen, aber für die Filesharing-Abmahn-”Industrie” sowie Abmahntätigkeiten im Allgemeinen ist es durchaus von Interesse (Achtung: Mindestmaß an geistiger Transferleistung erforderlich!). Betätigt hat sich nicht der von mir so oft zitierte I. Zivilsenat (u.a. zuständig für Urheberrecht), sondern der VI. Zivilsenat des BGH.

Der VI. Senat wiederholt in seiner Urteilsbegründung einige (an sich selbstverständliche) Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten, die i. d. R. als Aufwendungsersatz (und nicht als Schadensersatz) vom Verletzten, in dessen Namen die Abmahnung ausgesprochen wird, geltend gemacht werden.

Der Jurist unter den Lesern mag sich ggf. erinnern: Schadensersatz (Schaden = unfreiwilliges Vermögensopfer) setzt grundsätzlich ein Verschulden des Abgemahnten voraus, wohingegen es bei der Erstattungsfähigkeit von Abmahn-Aufwendungen (Aufwendung = freiwilliges Vermögensopfer/ Verbindlungskeits- verpflichtung) im Wesentlichen darauf ankommt, ob die Aufwendung, die im Sinne einer Fremdgeschäftsführung des Geschäftsführers (= abmahnender Verletzer) getätigt wurde, erforderlich und im Interesse des Geschäftsherren (= Abgemahnter Verletzer/ Störer) war.

Für den juristischen Laien: Bei einer Fremdgeschäftsführung ohne Auftrag spielt es keine Rolle, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei nicht in seinem Interesse. Entscheidend ist, was objektiv-subjektiv gesehen zum Zeitpunkt des Verfassens der Abmahnung aus Sicht eines “verständigen Abmahners” im Interesse des Abgemahnten ist. Und objektiv gesehen ist die Chance der außergerichtlichen Verwarnung und Einigung (fast) immer im Interesse des Abgemahnten, da ein Rechtsstreit (nicht nur wirtschaftlich gesehen) noch drastischere Folgen für den Verletzer hätte. Die Abmahnung ist somit das geringere Übel. Aus diesem Grund sind auch Impressi-Zusätze wie “Es ist nicht in meinem Interesse, wenn Sie mich kostenpflichtig abmahnen. Bitte vorher kontaktieren [..]” oder ähnliches Nonsens. Im Gegenteil, dem abmahnenden Anwalt sagt es nur, dass auf der Gegenseite ein sich selbst-behandelnder oder schlecht beratender Laie sitzt. Vergleichbar ist der tiefere Sinn eines solchen Zusatzes mit dem immer noch ständig zu findenen Exkulpations-Verweis auf die Hamburger Link-Rechtsprechung. Genau so sinnvoll ist es, dem eigenen Unrat hinterherzuschauen, wenn er vom Strudel der Klospülung erfasst und in den Abfluss abgesaugt wird. Das ist auch nicht sinnvoll, soll aber dem ein oder anderen ein gewisses Gefühl der Zufriedenheit verschaffen.

Kommen wir kurz zum Sachverhalt:

In der Sache wurden ein uns allen bekannter Zeitungsverlag (= Vervielfältigung + Verbreitung), die Firma, welche den Artikel auf ihrer Website wiedergab (= Vervielfältigung + öffentlich…

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Erschienen 12. April 2011 auf http://www.palawa.de.

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