BGH zum Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

Hat der Käufer einer Ware diese geprüft und sodann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, so muss er für die Verschlechterung der Sache keinen Wertersatz leisten, wenn die Verschlechterung einzig und allein auf der Prüfung der Sache beruhte. Dies hat der BGH aktuell entschieden (Urteil vom 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09).

Der Käufer hatte ein Wasserbett bestellt und dieses mit Wasser befüllt. In der Bestätigungs-E-Mail des Verkäufers hieß es:

“Im Hinblick auf die oben genannte Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.”

Nach dem Widerruf durch den Käufer zahlte der Verkäufer nur einen kleinen Teil des Kaufpreises zurück, da das Bett mit Ausnahme der wiederverwertbaren Heizung nicht mehr verkäuflich sei.

Alle Instanzen gaben dem Käufer jedoch Recht und einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises. Denn Aufbau und Befüllung des Betts ste…

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Themen: Bgh , Bgb , Fernabsatz , Wertersatz , Online-handel , Verschlechterung

Erschienen 4. November 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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