BGH: Bei Werbung mit Testergebnis muss Fundstelle des Testergebnisses angegeben werden
BGH, vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07 §§ 3, 4, 5 UWG
(2008); 1 Abs. 2 PAngVO
Der BGH hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Testergebnisse zur für ein Produkt verwendet, ohne den Verbraucher leicht und eindeutig darauf
hinzuweisen, wo er nähere Angaben zu dem erhalten kann. Das
entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das bisher geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az. I ZR 151/89,
GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe). Danach hätten in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig
nachprüfbar sein müssen. Das setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben worden sei, sondern auch,
dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar gewesen sei. An dieser Rechtslage habe
sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert. Nach § 5a
Abs. 2 UWG 2008 handele unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusse,
dass er eine Information vorenthalte, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen
des Kommunikationsmittels wesentlich sei. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 seien geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls
dann unzulässig, wenn sie nicht der für den geltenden fachlichen Sorgfalt entsprächen und dazu geeignet seien, die Fähigkeit des
Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es sei ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen
nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache
Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehle es daran, beeinträchtige dies die Möglichkeit des
Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamt-zusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch werde die
Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen,
spürbar beeinträchtigt.
Danach sei erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite die…
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