BGH: Bei Werbung mit Testergebnis muss Fundstelle des Testergebnisses angegeben werden

BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07 §§ 3, 4, 5 UWG (2008); 1 Abs. 2 PAngVO

Der BGH hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet, ohne den Verbraucher leicht und eindeutig darauf hinzuweisen, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Das entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das bisher geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az. I ZR 151/89, GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe). Danach hätten in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Das setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben worden sei, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar gewesen sei. An dieser Rechtslage habe sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handele unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusse, dass er eine Information vorenthalte, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich sei. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 seien geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprächen und dazu geeignet seien, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es sei ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehle es daran, beeinträchtige dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamt-zusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch werde die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.

Danach sei erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite die…

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Themen: Urteil , Bgh , Bundesgerichtshof , Uwg , Urteile & Beschlüsse , Unternehmer , Werbung , Testergebnis , Test , Sternchenhinweis

Erschienen 6. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.

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