BGH: Die Werbung “Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” in Google AdWords-Anzeige ist nicht irreführend, weil die im beworbenen Angebot enthaltene Bedingung “bei Bestellung bis 16.45 Uhr” vom Verbraucher als üblich erwartet wird

BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Der BGH hat entschieden, dass in einer Adwords-Anzeige mit der Wendung “Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” geworben werden darf, auch wenn erst bei Inaugenscheinnahme des eigentlichen Angebots auf die weiteren Bedingungen (z.B. Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag) hingewiesen wird. Bei diesen Einschränkungen handele es sich um übliche Bedingungen für 24-Stunden-Lieferungen, die vom Verbraucher in dieser Form auch erwartet würden. Eine Irreführung sei deshalb nicht anzunehmen, da die Werbung nicht unwahr sei, sondern lediglich für den Verbraucher erkennbar eine unvollständige Kurzangabe darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 durch … für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Beklagte, die beim Vertrieb von Druckerzubehör über das Internet mit der Klägerin in Wettbewerb steht, wirbt in einer sogenannten Adwords-Anzeige beim Suchmaschinenbetreiber Google (Anlage K 3) unter dem Suchwort „Druckerpatronen” mit der Aussage

Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden günstig - schnell - zuverlässig.

Über die in dieser Anzeige als elektronischer Verweis (Link) ausgestaltete Internetadresse der Beklagten gelangt man zur Startseite des Internetauftritts der Beklagten. Dort heißt es auf der linken Seite hervorgehoben „Lieferung in 24 Stunden durch DHL EuroPack”; auf der rechten Seite wird dies - in deutlich kleinerer Schrift - wie folgt erläutert:

24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag Artikel, die Sie bei uns bis 16:45h bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei Ihnen.

Die Startseite ist nachfolgend wiedergegeben:

Abb.

Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hält die Klägerin diese Werbung für irreführend, weil die Anzeige bei Google den Eindruck vermittle, dass die Beklagte binnen 24 Stunden ohne Einschränkung liefere. Die tatsächlich bestehende erhebliche Einschränkung sei erst auf der Startseite des Internetauftritts ersichtlich. Die Irreführung liege in der Anlockwirkung, die auf die Verbraucher von der Anzeige bei Google ausgehe. Die Darstellung auf der Startseite treffe im Übrigen ebenfalls nicht zu. Gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werde den Kunden innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt, ob die bestellten Produkte verfügbar seien; nur soweit dies der Fall se…

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Themen: Google , Bgh , Adwords , Bundesgerichtshof , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Verbraucher , Suchwort , Werbung , Irreführend , Anzeige , Druckerpatronen , Bedingungen , Einschränkungen , 24-stunden-lieferservice , Kurzangabe
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 10. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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