Angebotsschreiben über Entragung in Branchenverzeichnis wettbewerbswidrig
Verteidiger aus Berlin | 22. Dezember 2011 — BGH: Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung …
Einem nun veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass der I. Zivilsenat eine Entscheidung des Wettbewerbssenats des OLG Frankfurt gebilligt hatte, wonach die seitens der Neuen Branchenbuch AG versandten Eibntragungsoffertenformulare in unlauterer Weise über ihren Werbecharakter täuschten.
Insbesondere räumten die Richter des für Wettbewerbssachen zuständigen I. Zivilsenats des BGH mit der alten Mär auf, der unaufmerksame Empfänger derartiger Formulare werde nicht geschützt. Ist ein Formular seiner Gestaltung nach auf Täuschung angelegt, so verliert es nicht dadurch seinen unlauteren Charakter, dass ein besonders aufmerksamer Leser das Angebot als solches erkennen könnte.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf an- gelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Un- terzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisie- rung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsver- hältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.Die Entscheidung hat daher Bedeutung weit über die Bewertung der Offertenformulare der Neuen Branchenbuch AG und ihres außerordentlich umtriebigen Hintermannes Oliver Georg Heller hinaus.
Die neue Branchenbuch AG hatte insbesondere auch unter Berufun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Dezember 2011 auf http://www.spam-abwehren.de.
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