BGH: Werbung mit Garantien auch ohne nähere Angaben zum Inhalt der Garantie zulässig
BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09 §§ 4 Nr. 11 UWG; 477 Abs. 1 BGB; Richtlinie 1999/44/EG Art. 6 Abs. 1 und 2
Der BGH hat entschieden, dass bei der mit
Garantien die durch § 477 Abs. 1 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie
durch die nicht eingeschränkt werden; der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die
Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits getätigt werden müssen. Dies sei erst mit der zum Abschluss eines
Kaufvertrages führenden erforderlich. Damit sei die Angabe “3 Jahre Garantie” auf einer Internetseite, die
beispielsweise Druckerpatronen zum Verkauf anbietet, ausreichend. Gebe der Kunde auf diese Werbung ein Kaufangebot ab, welches des
Verkäufer annehmen wolle, könne dann immer noch die mit allen gesetzlich geforderten Angaben überreicht werden. Zum Volltext der
Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August und vom 17.
September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels
vertreiben.
Am 16. Oktober 2008 bot der Beklagte auf seiner Internetseite Druckerpatronen und Kartuschen als Ersatz für Originalerzeugnisse von
Markenherstellern an. Weiter fand sich auf der Seite unter der Überschrift „HQ-Patronen Garantie” grafisch hervorgehoben die Angabe:
„3 Jahre Garantie”. Unmittelbar darunter hieß es: „HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie”.
Die Klägerin hat diese Werbung in drei verschiedenen Punkten als wettbewerbswidrig beanstandet. Für die Revisionsinstanz von
Bedeutung ist nur noch ein Punkt, mit dem die Klägerin geltend gemacht hat, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie
sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch
nehmen kann.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Gesetz sehe für die Werbung mit einer Garantie keine Pflicht
zur Angabe der Garantiebed…
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