BGH: Zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 19. April 2011 — Der BGH hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung…
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen und damit endlich für Rechtssicherheit einer lange Zeit umstrittenen Frage gesorgt.
Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.
Das LG Bielefeld hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Das OLG Hamm als Berufungsgericht hat den Beklagten jedoch dann verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen. Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 - I ZR 133/09).
Gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages fü…
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