Sind kostenlose Arzneimitteldatenbanken wettbewerbswidrig?
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BGH, Urteilo vom 17.08.2011, Az. I ZR 137/10§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S.1 HWG; § 33 Abs. 2 BayBOÄ
Der BGH hat entschieden, dass das Angebot einer Datenbank mit Informationen und Hinweisen für die Verordnung von Arzneimitteln (§ 73 Abs. 8 SGB V) an Ärzte nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, weil die Kosten der Errichtung und des Unterhalts der Datenbank allein durch Werbung refinanziert werden. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 01.06.2011 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 03.12.2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien stehen beim Vertrieb von Arzneimitteldatenbanken, die Ärzten Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 73 Abs. 8 SGB V geben, miteinander im Wettbewerb. Von solchen Datenbanken machen die Ärzte typischerweise bei der Auswahl der zu verschreibenden Arzneimittel Gebrauch, wobei sie im Rahmen der Anwendung der Datenbanken auch Rezepte ausdrucken können. Die Beklagte vertreibt neben einer entgeltlichen Arzneimitteldatenbank, die keine Werbung enthält, die kostenlose Arzneimitteldatenbank „ifap praxisCENTER”. Diese blendet während der Recherche hersteller- und produktbezogene Werbung in Form von Produktwerbebannern für einzelne Arzneimittel, Herstellerwerbebannern in Arzneimittellisten und Firmennamen einschließlich Bannerwerbung mit Registerkarten ein.
Nach Ansicht der Klägerin handelt die Beklagte mit dem Angebot ihrer kostenlosen Datenbank wettbewerbswidrig, weil das Angebot die Ärzte zu einem berufsordnungswidrigen Verhalten verlockt, eine nach dem Heilmittelwerbegesetz verbotene Zuwendung darstellt, die Ärzte unangemessen unsachlich beeinflusst sowie zu einer allgemeinen Marktbehinderung bzw. Marktstörung führt.
Die Klägerin hat mit ihrer deswegen erhobenen Klage beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Arzneimitteldatenbank „ifap praxisCENTER” kostenlos anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Darüber hinaus hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt und diese auf Erteilung entsprechender Auskünfte in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG München, GRUR-RR 2010, 305).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: Die kostenlose Datenbank der Beklagten sei keine Zuwendung oder Werbegabe im …
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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