BGH: Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne diesbezügliche Erläuterung ist unzulässig

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09), dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig sind, wenn sich aus der Werbung nicht ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.

1. BGH verlangt Aufklärung bezüglich des durchgestrichenen Preises

Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass bei einer Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliegt, denn:

Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Genau das hatte der Verkäufer im BGH-Fall aber nicht mitgeteilt. Darüber hinaus hielt der BGH fest, dass der Händler angeben müsse, ab wann der reguläre Preis wieder gelten wird, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den regulären Preis handle, der nach Abschluss der Preiswerbung wieder verlangt wird.

2. OLG Düsseldorf sah noch keine Verpflichtung zur Aufklärung

Das OLG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10) noch angenommen, dass bei einer Werbung mit durchgestrichenen Preisen keine Irreführung vorliege, auch wenn nicht klar werde, welcher Art der durchgestrichene Preis sei. Das OLG Düsseldorf führte in vorbezeichneter Entscheidung noch aus:

„Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, (…), in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien erörterten Urteil vom 08.03.1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden al… » Vollständiger Artikel
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Themen: Bgh , Stuttgart , Parteien , Werbe

Erschienen 29. April 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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