Heilmittelwerberecht: Hinweis auf Aufwandsentschädigung für Spender kein Wettbewerbsverstoß
Dr. Graf | 16. März 2010 — Mit Urteil vom 30.04.2009 ( Az. I ZR 117/07) hat der BGH entschieden, dass der bloße Hinweis in der Werbung eines Blutspen…
Was war passiert? Ein Blutspendedienst warb für Blutspenden in 2005 in einer Zeitschrift unter anderem mit folgendem Text: „Übrigens: ‚Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll’ (Transfusionsgesetz § 10,2)“.
Die Werbung mit Zahlung einer Aufwandsentschädigung hielt ein anderer Blutspendedienst für wettbewerbswidrig, da dies ein Verstoß gegen ein heilmittelrechtliches Werbeverbot darstelle. Der Konkurrent verlangte daher Unterlassung dieser Werbung.
Der so werbende Blutspendedienst wies diese Ansprüche zurück, da er lediglich den gesetzlichen Wortlaut wiedergegeben habe und dies deshalb eine zulässige sachliche Information darstelle.
Nachdem die Vorinstanzen die Werbung für unzulässig einstuften, landete der Rechtsstreit schließlich vor dem BGH.
Wie entschied der BGH? Der BGH (Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 117/07) wies die Klage ab und hob damit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Nach Auffassung der Karlsruher Bundesrichter war die Werbung nicht wettbewerbswidrig.
In der beanstandeten Anzeige werde über die Möglichkeit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung durch die wortgetreue Wiedergabe des Gesetzestextes informiert. Diese Art der Information könne grundsätzlich nicht aufgrund heilmittelrechtlicher Vorschriften unters…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Oktober 2009 auf http://www.pfitzer-law.de/.
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