BGH: Auch eine Werbe-E-Mail stellt schon einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar

BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 §§ 8 UWG; 823, 1004 BGB Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreichend ist, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Auch bei nur einer E-Mail werde nach Auffassung des Gerichts bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Ebenfalls sei die Entstehung von zusätzlichen Kosten für Verbindungsherstellung und Übermittlung der E-Mail denkbar. Aus diesem Grund sei die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail konstat…

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Themen: Email , E-mail , Spam , Bgh , Bundesgerichtshof , Unterlassungsanspruch , Unterlassung , Urteile & Beschlüsse , Werbung , Gewerbebetrieb , Störung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 31. August 2009 auf http://damm-legal.de.

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