BGH: Wenn die Gewährleistungspflichten des Onlinehändlers für diesen unverhältnismäßig werden / Vorlagebeschluss an EuGH
BGH, Beschluss vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 70/08 § 439 Abs. 3 BGB
Häufig stellt sich für den Käufer einer Ware, die sich im Nachhinein als mangelhaft erweist, die Frage, ob er den Verkäufer auch für
weitere in nehmen kann. Dies ist dann problematisch, wenn die “weiteren Kosten” den Wert der Ware
um ein Vielfaches übersteigen, etwa Ein- und Ausbaukosten. Gemäß § 439 BGB gilt: “Der Käufer kann als nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder
die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die
andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt
unberührt.” Der BGH hat nach einer Pressemitteilung (8/09 vom 14.01.2009) dem EuGH per eine Anfrage zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG
(Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gestellt (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung). Im
betroffenen Fall hatte der Kläger Bodenfliesen beim Beklagten erworben, die später Mängel offenbarten. Der Kläger begehrte daher
nicht nur Ersatz der Fliesen, sondern auch für die entstehenden Aus- und Einbaukosten, welche den Warenwert um 150 % überstiegen. Das
zuständige Landgericht hatte die Klage hinsichtlich der Ausbaukosten wegen Unverhältnismäßigkeit abgewiesen, das Oberlandesgericht
hatte dem Klagebegehren im Berufungsverfahren entsprochen, und den Beklagten auch zum Ersatz der Ausbaukosten verpflichtet. Der für
das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Auslegung
des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vor:
“1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes
die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit
dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unve…
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