BGH: Wenn die Gewährleistungspflichten des Onlinehändlers für diesen unverhältnismäßig werden / Vorlagebeschluss an EuGH

BGH, Beschluss vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 70/08 § 439 Abs. 3 BGB

Häufig stellt sich für den Käufer einer Ware, die sich im Nachhinein als mangelhaft erweist, die Frage, ob er den Verkäufer auch für weitere Kosten in Regress nehmen kann. Dies ist dann problematisch, wenn die “weiteren Kosten” den Wert der Ware um ein Vielfaches übersteigen, etwa Ein- und Ausbaukosten. Gemäß § 439 BGB gilt: “Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.” Der BGH hat nach einer Pressemitteilung (8/09 vom 14.01.2009) dem EuGH per Vorlagebeschluss eine Anfrage zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gestellt (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung). Im betroffenen Fall hatte der Kläger Bodenfliesen beim Beklagten erworben, die später Mängel offenbarten. Der Kläger begehrte daher nicht nur Ersatz der Fliesen, sondern auch für die entstehenden Aus- und Einbaukosten, welche den Warenwert um 150 % überstiegen. Das zuständige Landgericht hatte die Klage hinsichtlich der Ausbaukosten wegen Unverhältnismäßigkeit abgewiesen, das Oberlandesgericht hatte dem Klagebegehren im Berufungsverfahren entsprochen, und den Beklagten auch zum Ersatz der Ausbaukosten verpflichtet. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vor:

“1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unve…

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Themen: Eugh , Kosten , Bgh , Bgb , Bundesgerichtshof , Regress , Urteile & Beschlüsse , Gewährleistung , Hoch , Nacherfüllung , Unverhältnismäßig , Vorlagebeschluss , ZU

Erschienen 23. Januar 2009 auf http://damm-legal.de.

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