BGH: Jetzt wendet auch der IX. Zivilsenat des BGH § 15a RVG auf Altfälle an

BGH, Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 82/08 § 15a RVG

Nach dem II. Zivilsenat und dem XII. Zivilsenat hat nunmehr auch der IX. Zivilsenat des BGH entschieden, dass § 15a RVG für so genannte Altfälle Anwendung findet. In der Begründung folgt der Senat den vorher ergangenen Entscheidungen und führt aus, dass es sich bei § 15a RVG nicht um eine Gesetzesänderung handele, sondern um eine Klarstellung der schon vorher geltenden (und missinterpretierten) Rechtslage. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gelte daher, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungs- verfahren, regelmäßig nicht auswirke. Die Abweichung von der früheren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate erfordere keine Entscheidung des Großen Zivilsenats, da lediglich eine gesetzliche Klärung erfolgt sei. Es bleibt abzuwarten, ob nunmehr auch die bisher abweichenden Oberlandesgerichte von einer gefestigten Rechtsprechung des BGH zu § 15a RVG ausgehen und sich dieser anschließen. Zum Volltext:

Bundesgerichtshof

Beschluss

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch … am 11. März 2010 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 4. Dezember 2007 abgeändert. Die von der Beklagten aufgrund des vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5. Oktober 2007 geschlossenen Vergleichs an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 2.360,93 € festgesetzt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2007 aus 1.318,33 € und seit dem 13. November 2007 aus 1.042,60 €.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 164,23 € festgesetzt.

Gründe I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten.

Das Landgericht Hanau hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Dezember 2007 die zu erstattenden Kosten auf 2.196,70 € festgesetzt. Dabei hat es die vom Kläger für seine Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr nur in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr berücksichtigt. Den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr hat es mit der Begründung abgelehnt, die nach Angabe des Klägers für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr sei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3…

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Themen: Bgh , Anrechnung , Geschäftsgebühr , Rvg , Verfahrensgebühr , Bundesgerichtshof , Zinsen , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , Urteile & Beschlüsse , Oberlandesgericht Frankfurt , Senate , Altfälle , Berufsrecht / Rvg , § 15a Rvg , § 15 A Rvg

Erschienen 8. Juni 2010 auf http://damm-legal.de.

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