Nutzung eines Musikwerks als Klingelton kann vom GEMA-Berechtigungsvertrag umfasst sein
kanzlei.biz | 9. März 2011 — Eigener Leitsatz: Hat der Urheber eines Musikwerkes mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Jahre 2005 geschlos…
BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 35/08 § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB Der BGH hat entschieden, dass ein Berechtigungsvertrag zwischen einem Urheber und der GEMA, der auch die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton umfasst, so auszulegen ist, dass alle Bearbeitungen des Musikwerks zur Umgestaltung zum Klingelton erfasst sind, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar waren. Der Urheber könne kein Zustimmungsrecht für eine Verwertung geltend machen, wenn das in Rede stehende Musikstück zur Herstellung eines so genannten “realtones” lediglich gekürzt werde. Zum Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Klingeltöne für Mobiltelefone vermarkten wollte. Sie schloss im Jahr 2006 mit der Beklagten, die solche Klingeltöne herstellt und vertreibt, eine Vereinbarung, in der die Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin den Titel „The Passenger” in Form eines „Realtone” zu liefern. Zur Herstellung eines „Realtone” wird lediglich die Spieldauer der Originalaufnahme gekürzt. In der Vereinbarung sicherte die Beklagte zu, dass gegen die Klägerin wegen der zur Herstellung des „Realtone” genutzten Musikwerke mit Ausnahme der GEMA keine Dritten und insbesondere keine Verlage oder Urheber Ansprüche geltend machen könnten. Für den Fall, dass entgegen dieser Zusicherung Rechte Dritter bestehen sollten, sieht die Vereinbarung ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin vor.
Die Klägerin zahlte den vereinbarten Vorschuss von 7.500 €, die Beklagte lieferte den von ihr hergestellten „Realtone”. Nachdem die E. M. P. GmbH erklärt hatte, die Nutzung des Titels „The Passenger” als Realtone könne nicht ohne ihre Einwilligung erfolgen und diese Einwilligung werde nicht unentgeltlich erteilt, kündigte die Klägerin die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Vorschusses von 7.500 € nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin sei zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt gewesen und habe daher die Rückzahlung des Vorschusses beanspruchen können, weil entgegen der Zusicherung der Beklagten außer der GEMA auch noch dem Urheber bzw. dessen Verlag …
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Dezember 2010 auf http://damm-legal.de.
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