BGH: Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildveröffentlichung? / Kein Anspruch auf
Unterlassung “kerngleicher Verstöße”
BGH, vom 23.06.2009, Az. VI ZR 232/08 §§ 823 Abs. 1
BGB; §§ 22, 23 KUG Der BGH hatte zu der Frage zu entscheiden, ob bei einer des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur die konkret für die Rechtsverletzung verwandten Bilder
im Rahmen der jeweiligen Verletzungshandlung oder auch jede weitere Bildnutzung vom Unterlassungsanspruch erfasst sind.
Streitgegenständlich waren von Andrea Casiraghi, Sohn
der monegassischen Prinzessin Caroline. Auf das Verlangen des Klägers hat die Beklagte hinsichtlich beider Bilder eine
vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Damit verpflichtet sie sich, es zu unterlassen, den Text des
Artikels zu verbreiten. Hinsichtlich der Fotos verpflichtet sich die Beklagte, es zu unterlassen, “in diesem Zusammenhang die
folgenden in “Freizeit Revue” Nr. 13/07 vom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 1. Das auf S. 3 links abgedruckte
Foto, das u.a. Andrea Casiraghi mit zeigte; 2. das auf
S. 3 abgedruckte Foto, das Andrea Casiraghi mit Fliege zeigt.” Der Kläger hält diese Erklärung hinsichtlich der Fotos für
unzureichend. Er erstrebte ein generelles Veröffentlichungsverbot. Dem mochte der BGH allerdings nicht nachkommen. Nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats, so der BGH, könne im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer “vorbeugenden”
Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder “kerngleiche” Bildberichterstattung für die Zukunft
noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre
tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13.11.2007 - VI
ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009,
1502). Der Grund für diese Rechtsprechung liege darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall
einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner
Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung könne jedoch weder in Bez…
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