BGH: Weg frei für Softwarepatente (nächster Teil)
Der Bundesgerichtshof (26.10.2010, Az. X ZR 47/07) hat in einer erneuten Entscheidung zum Thema Softwarepatente bekräftigt, dass es für die Patentfähigkeit von Software bereits ausreicht, wenn nur ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt. Damit verfolgt er seinen im April 2010 eingeschlagenen Weg einer zumindest faktisch erleichterten Erteilung von Softwarepatenten weiter und nähert sich der Erteilungspraxis des Europäischen Patentamtes an. Ob dies zugleich auch zu einer größeren Zahl von Softwarepatenten führt, ist jedoch fraglich. Denn der BGH stellt gleichzeitig fest, dass eine gewisse Erfindungshöhe nur dann angenommen werden kann, wenn diejenigen Aspekte der Erfindung einen erfinderischen Schritt aufweisen, die auch tatsächlich zur Lösung des technischen Problems führen. Hier ist der BGH durchaus restriktiver als das Europäische Patentamt. Softwareentwickler sollten sich jedenfalls künftig auf eine erhöhte Zahl von Software-Patentanmeldungen in Deutschland vorbereiten und die Einführung eines eigenen Erfinderwesens erwägen.
Vor knapp einem Jahr wurde durch eine wegweisende Entscheidung des BGH (22.04.2010, Az. Xa ZB 20/08) die Erteilung von Softwarepatenten in Deutschland wesentlich erleichtert (wir berichteten). Der BGH hatte festgestellt, dass eine Erfindung auch dann technischen Charakter aufweist, wenn die patentierte Vorrichtung erfindungsgemäß der Textbearbeitung dient. Faktisch hatte der BGH anerkannt, dass Computerprogramme eine technische Lehre enthalten. Damit spielte die Frage der fehlenden Technizität bei der Patentierung von Software im Grunde genommen keine Rolle mehr.
Mit seiner ergänzenden Entscheidung im Oktober 2010 hat der BGH den eingeschlagenen Weg nunmehr bestätigt. In der konkreten Entscheidung geht es um ein Patent zur nutzerfreundlichen Darstellungsweise der topographischen Umgebung in einem Navigationsgerät. Das in der Vorinstanz mit diesem Fall beschäftigte Patentgericht hatte noch angenommen, dass das erfindungsgemäße Verfahren nicht patentierbar sei, weil es nicht auf technischem Gebiet liege. Denn letztlich ziele das Patent lediglich darauf ab, topographische Informationen in einer Form wiederzugeben, die für den menschlichen Benutzer leicht aufnehmbar seien. Dies diene jedoch nicht der Lösung eines konkreten technischen Problems. Der BGH wies diese Auffassung zurück und billigte auch einer solchen Lehre eine technische Natur zu.
Der Umgang mit Softwarepatenten stellt die Patentämter und Gerichte schon seit längerer Zeit vor Probleme und sorgt in diesem Zusammenhang für extensive Diskussionen (wir berichteten). Sowohl die deutschen als auch die europäischen Rechtsgrundlagen für Patente (PatG bzw. EPÜ) enthalten die Bestimmung, dass „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ und die „Wiedergabe von Informationen“ nicht patentierbar sind. Der Grund für diesen Ausschluss liegt fo…
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