BGH: Ein Website-Erstellungs- und Hosting-Vertrag ist als gemischter Vertrag mit Schwerpunkt im Werkvertragsrecht anzusehen
BGH, vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09 §§ 611; 631 BGB
Der BGH hat entschieden, dass ein “Internet-System-Vertrag”, bei welchem der Auftragnehmer diverse Dienstleistungen rund um die
Erstellung und das einer schuldet, rechtlich als (§ 631 BGB) einzustufen ist, nicht als Dienstvertrag (§ 611 BGB). Der zu
beurteilende “Internet-System-Vertrag” weise in einzelnen Elementen Bezüge zu einigen Vertragstypen auf, sei indes keinem
Vertragstypen vollständig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstypus anzusehen, der sich insgesamt als Werkvertrag darstelle.
Konkret schuldete der Auftragnehmer die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain (”Domainservice”), die Zusammenstellung der
Webdokumentation - Bild- und Textmaterial - durch einen Webdesigner (”Vor-Ort-Beratung”), die Gestaltung und Programmierung einer
individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das “Hosting” der Websites und Mailboxen auf den Servern
der Klägerin sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline. Die des “Internet-System-Vertrags” als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB stehe im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuordnung von Internet-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Sie finde ihre maßgebliche Grundlage in dem von den vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran
anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck komme, und rechtfertige sich
letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen und als Werkverträge anerkannt seien.
Der “Internet-System-Vertrag” gehöre zum Kreis der Internet-Provider-Verträge; unter diesem Oberbegriff werde eine Vielzahl
unterschiedlicher Vertragstypen zusammengefasst, bei denen es sich zumeist um atypische oder gemischte Verträge handele (s. etwa
Spindler, CR 2004, 203 f; ders., in: Spindler, der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil IV Rz. 4 f = S. 240 ff; Klett/ Pohle, DRiZ 2007, 198).
Unbeschadet dessen lassen sich einzelne Vertrags-gestaltungen im Rahmen der gebotenen Schwerpunktbetrachtung (BGHZ 2, 331, 333;
Palandt/Grüneberg aaO vor § 311 Rn. 26) - unter besonderer Berücksichtigung der unter dem Blickwinkel des Auftraggebers gewählten
Zielrichtung (Senat, Urteil vom 07.03.2002, Az. III ZR 12/01 - NJW 2002, 1571, 1573; BGHZ 54, 106, 107) - einem der im Bürgerlichen
Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zuordnen.
Bei dem “Access-Provider-Vertrag” gehe es um die Pflicht des Anbieters, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei
schulde der Provider - nur - die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das
Internet, so dass dieser im Allgemeinen als im Sinne der §§ 611 ff BGB a…
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