BGH: Ein Website-Erstellungs- und Hosting-Vertrag ist als gemischter Vertrag mit Schwerpunkt im Werkvertragsrecht anzusehen

BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09 §§ 611; 631 BGB

Der BGH hat entschieden, dass ein “Internet-System-Vertrag”, bei welchem der Auftragnehmer diverse Dienstleistungen rund um die Erstellung und das Hosting einer Website schuldet, rechtlich als Werkvertrag (§ 631 BGB) einzustufen ist, nicht als Dienstvertrag (§ 611 BGB). Der zu beurteilende “Internet-System-Vertrag” weise in einzelnen Elementen Bezüge zu einigen Vertragstypen auf, sei indes keinem Vertragstypen vollständig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstypus anzusehen, der sich insgesamt als Werkvertrag darstelle. Konkret schuldete der Auftragnehmer die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain (”Domainservice”), die Zusammenstellung der Webdokumentation - Bild- und Textmaterial - durch einen Webdesigner (”Vor-Ort-Beratung”), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das “Hosting” der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline. Die Qualifizierung des “Internet-System-Vertrags” als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuordnung von Internet-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie finde ihre maßgebliche Grundlage in dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck komme, und rechtfertige sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen und als Werkverträge anerkannt seien.

Der “Internet-System-Vertrag” gehöre zum Kreis der Internet-Provider-Verträge; unter diesem Oberbegriff werde eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen zusammengefasst, bei denen es sich zumeist um atypische oder gemischte Verträge handele (s. etwa Spindler, CR 2004, 203 f; ders., in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil IV Rz. 4 f = S. 240 ff; Klett/ Pohle, DRiZ 2007, 198). Unbeschadet dessen lassen sich einzelne Vertrags-gestaltungen im Rahmen der gebotenen Schwerpunktbetrachtung (BGHZ 2, 331, 333; Palandt/Grüneberg aaO vor § 311 Rn. 26) - unter besonderer Berücksichtigung der unter dem Blickwinkel des Auftraggebers gewählten Zielrichtung (Senat, Urteil vom 07.03.2002, Az. III ZR 12/01 - NJW 2002, 1571, 1573; BGHZ 54, 106, 107) - einem der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zuordnen.

Bei dem “Access-Provider-Vertrag” gehe es um die Pflicht des Anbieters, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei schulde der Provider - nur - die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet, so dass dieser Vertrag im Allgemeinen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB a…

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Themen: Urteil , Bgh , Bgb , Bundesgerichtshof , Software , Website , Urteile & Beschlüsse , Schwerpunkt , Vertrag , Parteien , Hosting , Werkvertrag , Qualifizierung , Entwicklung , Dienstvertrag

Erschienen 5. April 2010 auf http://damm-legal.de.

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