BGH: Webseitenbetreiber haftet, wenn er zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung anführt, die mit der Marke eines Dritten verwechselbar ist, und Google diese gemeinsam in der Treffer

BGH Urteil vom 04.02.2010 POWER BALL MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3 Dieses Urteil befasst sich mit einem klassischen Bereich der Suchmaschinenoptimierung. Der BGH führt aus, dass auch das Geschehenlassen von Verknüpfungen einzelener Keywords durch Suchmaschinen unzulässig sein kann. Der Seitenbetreiber muss Kenntnis davon haben, dass Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte eines Dritten betroffen sind. Diese Kenntnis dürfte bei vielen speziell optimieren Texten stets anzunehmen sein. Es ist daher nach dieser Entscheidung bei derartigen Optimierungsmaßnahmen erst Recht größte Vorsicht geboten. Leitsatz des BGH: Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusamme…

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Themen: Google , Abmahnung , Bgh , Seo , Suchmaschinenoptimierung , Markenrechtsverletzung , Internetsuchmaschine , Kennzeichenrechtsverletzung , Texte , Power Ball , Geschehenlasen , Kenzeichenrecht , Verknüpfung , Weetbwerbsrecht
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 5. August 2010 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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men mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung anführt, die mit der Marke eines Dritten verwechselbar ist, und Google diese …

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BGH: Haftung für suchmaschinenoptimierte Texte, wenn die von Google vorgenommenen Verknüpfungen der Begriffe ausgenutzt werden - P…

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