BGH: Wahrheit nicht um jeden Preis

Christa Eckes darf nicht gebeugt werden. Der Bundesgerichtshof hat heute bekannt gegeben, dass er die Anordnung der Beugehaft im “Buback-Prozess” gegen Verena Becker aufgehoben hat (Entscheidung hier, Pressemitteilung hier). Das Oberlandesgericht Stuttgart war zuvor der Meinung gewesen, Eckes hätte in dem Prozess aussagen müssen. Doch der 3. Strafsenat des BGH entschied: Die Wahrheit darf nicht um jeden Preis erforscht werden.

Christa Eckes hätte im Prozess über Gespräche berichten sollen, die sie wohl 2008 mit Verena Becker geführt hat. Doch die Zeugin stand auf dem Standüunkt, dass auch sie (wie andere frührere RAF-Terroristen) ein Auskunftsverweigerungsrecht habe. Das OLG sah das anders und ordnete (wie schon bei zwei anderen Ex-Terroristen) zur Erzwingung einer Aussage Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten an.

Bei Christa Eckes lag der Fall aber in doppelter Hinsicht anders: Möglicherweise hätte für sie die “Mosaik-Theorie” des BGH nicht gegolten, vor allem aber ist Christa Eckes schwer krank. Der BGH hat nun entschieden: Die Anordnung der Beugehaft ist nicht verhältnismässig. Ob Frau Eckes die “Mosaiktheorie” hätte beanspruchen können, bleibt dabei offen. Wesentlich ist für den Bundesgerichtshof der sehr schlechte Gesundheitszustand der Zeugin.

“Ausweislich eines fachärztlichen Attests sind sowohl die Erkrankung als auch die durchzuführenden Therapiemaßnahmen lebensbedrohend und erfordern die Behandlung in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus ist ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird”, schreibt der 3. Strafsenat.

Deshalb gebiete es die “gerichtliche Fürsorgepflicht” gegenüber der Zeugin, bereits von der Anordnung der Beugehaft abzusehen. Dieser Satz ist eine deutliche Kritik am 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts. Dort hatte man fein säuberlich zwischen Anordnung und Vollzug der Beugehaft unterschieden und vertrat (mit Blick auf die Erkrankung) den Standpunkt, die Anordung sei ja vom Vollzug zu trennen (hoffte wohl aber insgeheim, …

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Themen: Bgh , Beugehaft , Raf , Stuttgart , Olg Stuttgart , Oberlandesgericht Stuttgart , Intensivstation , Eckes , Buback , Verena Becker , Mordfall Buback

Erschienen 19. Januar 2012 auf http://www.swr.de/blog/terrorismus.

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Pressemitteilung Nr. 8/12 vom 19.1.2012
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