BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

Der BGH hat heute über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion geurteilt und entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Der Beklagte stellte am 23.08.2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von EUR 70,00 der Höchstbietende. Er forderte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte berief sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24.08.2009 gestohlen worden. In § 10 Abs. 1 der Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt. Das AG Bad Hersfeld hat die auf Zahlung von EUR 1.142,96 nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG Fulda hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 305/10). Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Geschäftsbedingungen von eBay auch i…

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Themen: Ebay , Bgh , Ebay, Amazon & Co.
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. Juni 2011 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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