BGH zum Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
Strafrecht / BGH / des Gerichts Quelle:
des BGH Nr. 004/2012 vom
13.01.2012
In der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich der 2. Strafsenat mit der Ordnungsmäßigkeit der Besetzung
des Senats nach dem Geschäftsverteilungsplan beschäftigt.
Pressemitteilung:
Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 11. Januar 2012 in zwei mit der Frage befasst, ob der Senat nachInkrafttreten des Geschäftsverteilungsplans
des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2012 in der Person des Vorsitzenden ordnungsgemäß besetzt ist.
Den divergierenden Entscheidungen liegt Folgendes zugrunde:
Die Vorsitzendenstelle im 2. Strafsenat ist seit Februar 2011 vakant. Ein Bewerber um das Vorsitzendenamt hat im Rahmen eines
Konkurrentenrechtstreits vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung erstritten, wonach die freie
Stelle nicht besetzt werden darf, solange für ihn nicht eine neue dienstliche Beurteilung erstellt worden ist. Der Beschluss des
Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. Wann eine Nachbesetzung der freien Stelle erfolgt, ist derzeit nicht absehbar.
Mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2012 hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs – ein aus zehn gewählten Richtern sowie
dem Präsidenten bestehendes Organ richterlicher Selbstverwaltung – beschlossen, dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zugleich die
Aufgaben des Vorsitzenden im 2. Strafsenat zu übertragen. Grund für diese Entscheidung ist die gesetzliche Regelung des § 21f GVG und
die Auslegung, die diese Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat.
Gemäß § 21f Abs. 1 GVG ist der Vorsitz in einem Spruchkörper des Bundesgerichtshofs von einem Vorsitzenden Richter zu führen. Der
planmäßige stellvertretende Vorsitzende darf die Geschäfte des Vorsitzenden, wenn die Stelle etwa nach dessen Ausscheiden vakant
geworden ist, für eine gewisse Übergangszeit führen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht – 11. Juli 2001, AZ. 1 DB 20/01;
Bundessozialgericht – 29. November 2006, AZ. B 6 KA 34/06 B; Bundesfinanzhof – 21. Oktober 1999, AZ. VII R 15/99; Bundesgerichtshof –
13. September 2005 AZ. VI ZR 137/04). Kann die Stelle nach Ablauf dieser Zeit nicht mit einem ständigen Vorsitzenden besetzt werden,
muss das Präsidium Vorsorge treffen, etwa – wie geschehen – durch die vorübergehende Übertragung des Vorsitzes auf den Vorsitzenden
Richter eines anderen Senats. Entsprechend wird auch bei den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes verfahren.
Nach dem Bekanntwerden des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2012 haben Verteidiger in beim 2. und 4.
Strafsenat anhängigen Verfahren beanstandet, dass diese S…
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