BGH: Vorschaubilder - Zur urheberrechtlichen Beurteilung von Bildersuchmaschinen.

1. Bei Vorschaubildern in einer Bildersuchmaschine (sog. Thumbnails) handelt es sich regelmäßig um Vervielfältigungen im Sinne von § 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden insoweit auch solche Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht. Eine Abbildung, die ein Werk zwar verkleinert darstellt, aber in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennen lässt wie das Original, ist daher keine Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG. Durch die verkleinerte Darstellung (hier: in Form eines Vorschaubildes) entsteht auch kein von dem Originalwerk unabhängiges selbständiges Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG ("Freie Benutzung"). 2. Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich. 3. Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus. 4. Für die Annahme eines Zitatzwecks im Sinne von § 51 UrhG genügt es nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder eigene Ausführungen zu ersparen. Erschöpft sich die Anzeige von Vorschaubildern fremder Werke in dem bloßen Nachweis der von einer Bildersuchmaschine aufgefundenen Abbildungen reicht dies nicht aus. 5. Die Einräumung von Nutzungsrechten kann auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers erfolgen. Erforderlich ist, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck kommt, das der Erklärende über sein Urheberrecht in der Weise verfügen will, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Urheberrecht einräumt (mit Verweis auf BGH GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.). Die Anbringung eines Urhebervermerks spricht gegen einen solchen Erklärungsinhalt. 6. Werden Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins Internet eingestellt, kommt lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden können, nicht aber ein objektiver Erklärungswille, Dritten ein Recht zur Nutzung der betreffenden Werke (hier: zur Nutzung im Wege von Vorschaubildern einer Suchmaschine) - unentgeltlich - einzuräumen. 7. Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. …

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Erschienen 22. Mai 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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