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BGH Vorschau: Verhandlungstermin: 6. Februar 2008 Verbraucherzentrale ./. Payback

am 04.02.2008 von Rechtblog

Aktenzeichen: VIII ZR 348/06
Vorinstanzen: LG München I – 12 O 12679/05 – Urteil vom 9. März 2006 (RDV 2006, 169); OLG München – 29 U 2769/06 – Urteil vom 28. September 2006 (OLGR 2006, 868)
Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von drei Klauseln in Anspruch, die dieser in Verträgen mit Verbrauchern verwendet:
- “Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. … ( Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. …
- Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden … Ihr Geburtsdatum … benötigt. …
- Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen…) an L. Partner …

Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS

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