BGH: Vorlagebeschluss an den EuGH zur Auslegung der Fernabsatzrichtlinie
BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08 - Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatz richtlinie) Der Kläger unterzeichnete am 20. Januar 2007 einen von
der Beklagten, einem Strom- und Gasversorgungsunternehmen, gestellten Formularvertrag “Vertragsvereinbarung KombiSTA & Gas”, nach der die Beklagte den Kläger ab dem 1. März 2007 für
die Dauer von mindestens einem Jahr mit Strom und Gas beliefern sollte. Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 widerrief der Kläger seine
auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom 20. Januar 2007.
Mit der Klage hat der Kläger unter anderem die Feststellung begehrt, dass er seine auf Abschluss der svereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung wirksam
widerrufen hat. Er macht geltend, dass ihm das für Fernabsatzverträge geltende zustehe. Das hat die Klage abgewiesen. Das hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, ein Widerrufsrecht sei gemäß §
312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, weil Strom und Gas zur Rücksendung nicht geeignet seien.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234
EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,
ob die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im (Fernabsatzrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas.
Bei der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über Waren. Nach deutschem Recht (§
312d Abs. 1 Satz 1 BGB) steht dem Kläger folglich ein Widerrufsrecht zu, wenn es nicht durch § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB
ausgeschlossen ist. Das ist nach nationalem Recht unklar. Nach Auffassung des Senats spricht zwar der Wortlaut der Vorschrift dafür,
dass bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas, die zum sofortigen Verbrauch durch den Kunden bestimmt sind, ein
Widerrufsrecht nicht besteht, weil eine Rücksendung der Ware durch den Verbraucher ausscheidet. Nach der Gesetzesbegründung soll die
Bestimmung jedoch weniger den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Rücksendung erfassen, als vielmehr Fälle, in denen ein
Widerrufsrecht und die Rücksendung der Ware für den Unternehmer - ebenso wie in anderen in § 312d Abs. 4 BGB geregelten Fällen -
unzumutbar sind. Unzumutbar ist der Widerruf bei Waren, die wie Strom und Gas zum Verbrauch durch den Kunden bestimmt und im
Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs bereits verbraucht sind, für den Unternehmer nicht. Denn an …
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