BGH: Wann ist ein Vorführwagen ein Neuwagen?
Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat in einer wettbewerbsrechtlichen Sache entschieden, dass die Verpflichtung, in der
für Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für gelten kann.
Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war:
“Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km”. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der
Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für “neue Personenkraftwagen” vorsieht, enthielt die
Anzeige nicht.
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und
gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch
genommen.
Das hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieses Urteil auf die
Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen
gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km
aufgewiesen habe.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die in
Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige
Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle “Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen
Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden”. Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht
entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten
Eigenschaft oder im bei
der Frage der zugrunde legt. Die
gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen – so der
Bundesgerichtshof – nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin
kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen si…
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