BGH: Auch Vorführwagen mit maximal 1000 km Laufleistung ist Neuwagen – Händler muss im Verkaufsinserat Angaben zur
Kraftstoffverbrauch und Co2-Ausstoß machen
Rechtsnorm: §§ 3, 4 UWG
Mit Urteil vom 21.12.2011 (Az. I ZR 190/10) hat der BGH entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum
Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann.
Zum Sachverhalt:
Am 20.04.2009 bot eine Autohändlerin (Beklagte) auf einer Internet-Verkaufsplattform einen 207 zum Verkauf an. Die Verkaufsanzeige enthielt dabei u.a. folgende Angabe:
„Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km“. Hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidausstoß enthielt die Anzeige keine
Angaben. Die Klägerin, ein Wettbewerbsverein aus Berlin, erkannte hierin einen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, Autohändler müssten bei der Werbung für Vorführfahrzeuge die für Neufahrzeuge geltende
Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) beachten und daher Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die
CO2-Emissionen des Vorführwagens machen.
Nachdem das erstinstanzliche LG (Urt. v. 30. März 2010,
Az. 10 HK O 80/09) die Beklagte antragsgemäß verurteilt und im Berufungsverfahren das OLG Koblenz mit Urt. v. 13.10.2010 (Az. 9 U
518/10) die Klage abgewiesen hatte (vgl. hierzu meinen Beitrag vom 03.11.2010), lag die Sache im Revisionsverfahren nun dem BGH zur
Entscheidung vor.
Während das Berufungsgericht davon ausging, dass es sich bei dem angebotenen Auto nicht um ein Neufahrzeug handele, da es bereits als
Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe, vertritt der BGH die
Ansicht, dies reiche nicht aus, um das Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen anzusehen.
Der BGH führt in seiner Presseerklärung vom 23.12.2011 hierzu aus:
„Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine
eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle “Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu
einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden”. Aus diesem Grund könne nicht auf den im
nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der BGH im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten
Eigenschaft oder im bei
der Frage der Irreführung zugrunde legt. Die gesetzliche Definition stelle an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des
Fahrzeugs ab. Dabei komme es indessen nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht
und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend seien vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das
betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers – etwa
als Vorführwagen – ausgeschlossen wäre. Als ob…
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