BGH: Zu den Voraussetzungen der Werbung mit “Geld-zurück-Garantie”

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 11. März 2009 – AZ: I ZR 194/06 – über die Voraussetzungen der Werbung mit einer sog. “Geld-zurück-Garantie” zu entscheiden. Streitgegenstand war das nachfolgend eingeblendete Produkt Actimel von Danone.

Ein Verbraucherschutzverband hatte die Werbung für dieses Produkt angegriffen, weil er der Auffassung war, die Werbung verstoße gegen das in § 4 Nr. 4 UWG normierte Transparenzgebot für Werbungen mit Preisnachlässen, Zugaben und Geschenken.

Der BGH stellte zunächst fest, dass die Werbung mit einer “Geld-zurück-Garantie” den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG erfüllt. In einem zweiten Schritt kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Werbung mit der “Geld-zurück-Garantie” im Rahmen einer Fernsehwerbung nur einem eingeschränkten Transparenzgebot unterliegt. Dies bringe das Medium Fernsehen mit sich, weil dem Werbenden dort nur ein begrenzter zeitlicher Rahmen zur Verfügung steht. Insoweit reichte Danones Hinweis auf die im Internet abrufbaren Bedingungen im Fernsehspot aus.

Als nicht ausreichend sahen die Richter am BGH die Werbung mit der “Geld-zurück-Garantie” auf der Verpackung selbst an. Denn die Bedingungen der “Geld-zurück-Garantie”, also wann der Kunde sein Geld tatsächlich zurück erhält, fanden sich nämlich erst auf der Innenseite der Verpackung, die der Verbraucher natürlich erst nach dem Kauf zur Kenntnis gelangten. Da die Werbemethoden, die § 4 Nr. 4 UWG erfasst, naturgemäß eine hohe Anziehungskraft auf das Publikum haben, sind die Hürden an die Transparenz der Werbung sehr hoch anzusetzen.

Der Verbraucherverein konnte dennoch die Abmahnpauschale in voller Höhe ersetzt verlangen, obwohl die Abmahnung in…

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Themen: Rechtsprechung , Anwalt , Internet , Berlin , Wettbewerb , Verbraucherschutz , Abmahnung , Urteil , Bürgerrechte , Bgh , Gewerblicher Rechtsschutz , Uwg , Werbung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 21. September 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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