Kinderbetreuung und Unterhalt
Rechtslupe | 3. August 2011 — Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesen…
Der u.a. für das Unterhaltsrecht zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 15.06.2011 eine wichtige Entscheidung zum Betreuungsunterhalt nach Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes verkündet (Az.: XII ZR 94/09).
Der Senat hat dabei dem früheren Altersphasenmodell eine ausdrückliche Absage erteilt. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes würde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.
Konkret hat der BGH folgende Kernaussagen getroffen:
Die Neuregelung des § 1570 BGB gewährt dem betreuenden Elternteil lediglich einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Mit Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes setzt grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinaus setzt kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe voraus. Der Betreuungsunterhalt wird vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen. Verlangt der betreuende Elternteil Unterhalt über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinaus, muss er die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Anspruches hinaus darlegen und beweisen. Er muss also die vorgenannten kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, darlegen und beweisen, sofern sie von dem anderen Elternteil bestritten werden. Die gesetzliche Neuregelung verlangt allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeittätigkeit ist nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe möglich. Allerdings setzt auch ein solcher gestufter Übergang wiederum voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elterbezogene Gründe darlegt, die einer Vollzeittätigkeit entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe sind nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Es kann nicht pauschal auf das Alter des Kindes abgestellt werden (Altersphasenmodell).Beraterhinweis:
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, welches nach Auffassung des Senats zu sehr auf das Alter des Kindes zur Begründung des gef…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. August 2011 auf http://www.scheidungsfix.de/.
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