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BGH - Voraussetzung zum Inkasso von R-Gesprächen

am 16.03.2006 von http://sewoma.de/berlinblawg

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05 - entschieden, dass dem Anschlussinhaber keine Obliegenheit trifft, “durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern, berichtet die Pressestelle beim BGH.”
Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, Tastensperre der Ziffern 1 und 2, Einrichtung einer Warteschleife oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens, sind zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar. Dies mag sich ändern, wenn der Anschlussinhaber, wie es ein Gesetzentwurf vorsieht, die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.

Die Klägerin, die R-Gespräche anbietet verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für ein R-Gespräche in Höhe von 593,06 €. Bei diesen Telefonaten trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten. Die von der Klägerin vermittelten R-Gespräche kamen, wenn der Anruf von einem Mobiltelefonnetz ausging, folgendermaßen zustande:
Der Anrufer wählte eine kostenlose, mit der Ziffernfolge 0800 beginnende Rufnummer der Klägerin sowie die Nummer des Anschlusses, mit dem das Gespräch geführt werden sollte und sprach seinen Namen. Die Klägerin stellte sodann die Verbindung her. Der Angerufene hörte zunächst die gebührenfreie automatische Ansage “Hallo, Sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft Sie aus dem deutschen Mobilnetz an. Möchten Sie dieses Gespräch für nur 2,9 Cent pro Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die Eins und die Zwei.” Folgte er dieser Aufforderung, wurde zum …

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R-Gespräch

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