BGH: Von der Bundesnetzagentur genehmigte Vertragsklauseln unterliegen nicht der Inhaltskontrolle
am 23.07.2007 von http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04
AGBG § 8; BGB § 307 Abs. 3 Bm, Cb; TKG 1996 § 39, § 29 Abs. 1
Leitsatz:
Klauseln, die Bestandteil eines von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) genehmigten Tarifwerks für die Gewährung eines Netzzugangs sind, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt §§ 307 bis 309 BGB); Fortführung des Senatsurteils vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: URTEIL
in dem Rechtsstreit
(...)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit an und stehen hierbei im Wettbewerb miteinander. Der Beklagten gehört der größte Teil des deutschen Telefonfestnetzes. Sie schloss unter dem 28. Mai 1998 mit der Klägerin einen Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung. Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin den Zugang zu Leitungen zu gewähren, die vom Hauptverteiler bis zur Telekommunikations-Abschluss-Einheit der Endkunden der Klägerin führten.
Die Beklagte beantragte 1998 bei der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im Folgenden: RegTP; jetzt: Bundesnetzagentur) die Genehmigung der im Standardvertrag vorgesehenen (einmaligen) Bereitstellungs- und (monatlichen) Überlassungsentgelte. Die …
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