BGH: Zur Vollendung der Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg
/ / von BtMG /
Freiheitsstrafe / Zollbeamte / Versuch BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: 1 StR 676/10
Nach Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten eine zum bestimmte Menge von 567 Gramm reinem Kokain bei unbekannten Drogenhändlern in Venezuela.
Entsprechend des gemeinsamen Plans wurde das Betäubungsmittel in eine Wanduhr eingearbeitet und dann per nach Deutschland versandt. Empfängerin sollte die Mutter
eines Angeklagten sein. Zollbeamte am Flughafen
entdeckten das Betäubungsmittel und kontaktierten die zuständigen deutschen Zollbehörden. Es wurde vereinbart, das Paket weiter zu
schicken und dabei überwacht wird. Die in Deutschland warteten Zollbeamten beschlagnahmten sodann das Paket. Im Zuge der weiteren
Ermittlungen wurde an die Empfängerin lediglich eine Kopie der Uhr ausgeliefert, die kein Betäubungsmittel enthielt. Das Landgericht
hat die Angeklagten wegen (vollendeter) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von sechs und acht Jahren verurteilt. Der nicht
revidierende Angeklagte wurde zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Ansicht des BGH hält die Verurteilung wegen vollendeter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen nicht einheitlich
verwendete Begriff der „Einfuhr“ jeweils nach seinem speziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist
dies der Schutz der inländischen Bevölkerung vor den Gefahren der Drogensucht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 – 2 StR 335/86,
BGHSt 34, 180, 181; vgl. allgemein auch Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 372 AO Rn. 9 ff.). Einfuhr i.S.d.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bedeutet danach das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland über die
Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vollendung tritt daher grundsätzlich in dem Moment ein, in dem das
Betäubungsmittel diese Grenze passiert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 – 2 StR 335/86, aaO; BGH, Urteil vom 22.
Februar 1983 – 5 StR 877/82, BGHSt 31, 252, 254). Nach den Feststellungen hat das von den Angeklagten in bestellte Kokain, das auf ihre Veranlassung hin in eine Wanduhr
eingearbeitet und anschließend mit der versandt wurde, zwar
die deutsche Grenze passiert. Dieser „Taterfolg“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann den Angeklagten
entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden, da die bewachte Weiterleitung des Kokains nach
dessen Entdeckung in London durch die britischen Z…
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