BGH (VIII ZR 207/04) Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung

Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung zulässig ist. Die Beklagten sind Mieter einer der Klägerin gehörenden Wohnung in Berlin, die mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist. Die Beklagten stellten auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne auf. Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Entfernung der Parabolantenne in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch den Mietvertrag sei der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung dahin eingeschränkt, dass die Beklagten außerhalb ihrer Wohnung keine Parabolantenne anbringen dürften. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die ständige Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist, bestätigt. Er hat entschieden, dass der Vermieter aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich ein…

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Erschienen 18. Mai 2007 auf http://verbraucherrecht.blogg.de/.

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Kommentare zu "BGH (VIII ZR 207/04) Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung":

25. September 2008 von ak — hallo unser proplem ist das wir eine Parabolanntene auf dem dach hatten dies über 13 jahre lang dann haben wir recht streit gehabt und das gericht hat entschlossen das wir dir parabol anntene entfernen müssen aber das aller beste kommt noch nach dem wir das gericht verlohren haben mit der gründung es sei breitband kabel anschlus verfügbar haben hatt die hausverwaltung nach dem gericht gleich 3 stück parabol anntene auf dem dach anschliessen lassen bis zum gerichts verhandlung war das garnicht bekkant gegeben worden mit der zitat das die optische beeinträchtigung sei frage des hauses abwolh unsere antenne von der seite von unten garnicht zur sehen war jetz sind 3 anttenen auf dem dach die gesehen werden also das optische beeinträchtigung des hauses ist nicht mehr aktuell was kann ich unternehmen würde mich auf einen positiven antwort freuen mfg ak

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