Gaspreis-Kontrolle
Rechtslupe | 20. November 2008 — Der Bundesgerichtshof hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob der allgemeine Tarif eines Gasversorgungsunternehmens insgesamt od…
Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der allgemeine Tarif eines Gasversorgungsunternehmens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV insgesamt oder, soweit er erhöht worden ist, der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt und welche Anforderungen dabei an das Vorbringen des Gasversorgers zu stellen sind.
Die Beklagte, ein kommunales Gasversorgungsunternehmen, beliefert den Kläger seit 1983 als Tarifkunden mit Gas. Zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 erhöhte sie jeweils ihren Arbeitspreis. Der Kläger leistete auf die Jahresrechnung 2005 und auf Abschlagsrechnungen für das Jahr 2006 nur Teilbeträge und behielt 594,84 ein, weil er die (erhöhten) Gaspreise der Beklagten für unbillig hielt. Die Beklagte hat diesen Betrag im Wege der Widerklage geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des Klägers abgewiesen mit der Begründung, die von der Beklagten verlangten Preise seien einer Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) zu unterziehen; eine solche sei jedoch nicht möglich, weil die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers rechtsfehlerhaft überspannt hat.
Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob der Kläger die Tarife der Beklagten insgesamt beanstandet oder ob er sich nur gegen die Tariferhöhungen gewandt hat. In beiden Fällen unterliegen allein die Tariferhöhungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB, weil sie von dem Versorger auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV einseitig vorgenommen werden. Für eine umfassende gerichtliche Überprüfung allgemeiner Tarife eines Gasversorgers im Sinne von § 10 EnWG 1998 (§ 36 EnWG 2005), § 4 AVBGasV ist dagegen kein Raum (Bestätigung von BGHZ 172, 315). Soweit der Kunde die Tarife bei Abschluss des Liefervertrages oder später akzeptiert, werden sie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Vertragspreise können zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer gerichtlichen Kontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB unterliegen, wenn der Anbieter, wie die Beklagte, eine Monopolstellung innehat. Die Analogie zu § 315 BGB würde jedoch bei den allgemeinen Tarifen für Gas der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der anders als für die Strompreise eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Tarif gebildet wird, ist deshalb auch einer Billigkeitskontrolle durch staatliche Gerichte entzogen.
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