Fälligkeit und Verzug bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft
Rechtslupe | 8. März 2011 — Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig; einer …
Von Sina Nienhaus
In dem Urteil des BGH vom 10.2.2011 (Az.VII ZR 53/10) stellt der 7. Senat erstmalig fest, in welchen Fällen der in Anspruch genommene selbstschuldnerische Bürge in Verzug gerät. Dabei konkretisiert er welche Anstrengungen der Bürge zur Vermeidung des Verschuldensvorwurfs unternehmen muss und wiederholt daneben wichtige Grundsätze des Bürgschaftsrechts.
I. Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte ein Bauunternehmen (Schuldnerin) im Juni 2007 mit Rohbauarbeiten für einen Neubau. Die Beklagte hatte sich mit zwei selbstschuldnerischen Bürgschaften gegenüber der Klägerin für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der Schuldnerin aus dem Bauvertrag bis zu einer Gesamthöhe von 80.000 € verbürgt. Nachdem die Schuldnerin die Arbeiten jedoch mangelhaft ausgeführt hat, kündigte die Klägerin den Bauvertrag und verlangte Schadensersatz.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.7.2008 forderte die Klägerin die Beklagte unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift zur Zahlung der Bürgschaftssumme bis zum 25.7.2008 auf. Der Entwurf nahm auf insgesamt dreißig Anlagen Bezug, die der Beklagten nicht vorgelegt wurden.
Die Beklagte verlangte mit einem Standardschreiben vom 14.7.2008 die Vorlage bestimmter Unterlagen, die sie bei Geltendmachung von Bürgschaftsforderungen standardmäßig fordert. Die Klägerin kam dem Verlangen der Beklagten nicht nach. Sie hat nach Ablauf der gesetzten Frist Klage auf Zahlung von 80.000 € nebst Zinsen eingereicht.
Dem BGH oblag es nun die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Verzug bei Fälligkeit der Bürgschaftsforderung eintritt.
II. Entscheidung
Das Gericht bestätigte zunächst die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 175, 161, 169), dass die Bürgschaftsforderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zusammen mit der gesicherten Hauptforderung fällig wird und somit eine zusätzliche Leistungsaufforderung nicht erforderlich ist. Für den Sachverhalt bedeutet dies, dass die Forderungen aus den Bürgschaften der Beklagten damit fällig und die Mahnung der Klägerin somit zulässig war. Nun erschien es jedoch fraglich, ob wegen der fehlenden Übersendung der geforderten Unterlagen der Verzug mangels Verschuldens nach § 286 Abs. 4 BGB nicht eingetreten war. Die Beweispflicht trifft den Bürgen. Maßstab ist auch hier der § 276 BGB.
Zunächst wiederholte der Senat den Grundsatz, dass der Bürge nicht in Verzug gerät, wenn er an der Leistung durch eine nicht zu vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der gesicherten Forderung gehindert ist (vgl. BGH NJW 2006, 3271, 3272). Da der Bürge selbst nicht Vertragspartei ist, ist er besonders schutzbedürftig. Es ist somit Aufgabe des Gläubigers, dem Bürgen alle Informationen zu erteilen bzw. die nötigen Unterlagen zugänglich zu machen, die ihm eine zuverlässige Prüfung ermöglichen, ob die die Hauptforderung begr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Februar 2012 auf http://www.juraexamen.info.
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