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BGH verwirft Revision eines wegen Untreue verurteilten Bürgermeisters

am 25.05.2006 von strafblog

Mit Beschluss vom 25. April 2005 - 1 StR 539/05 - hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision des Ersten Bürgermeisters der Stadt Schrobenhausen verworfen, der vom Landgericht Ingolstadt wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung und daneben im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung mit einer früheren Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden war. Wie die Pressestelle des BGH mitteilte, hatte das Bayerische Rote Kreuz nach den Feststellungen des Landgerichts im Jahr 2001/02 in Schrobenhausen eine Fahrzeughalle errichtet. Nach einem - dem Angeklagten bekannten - Beschluss des Finanz- und Personalausschusses des Stadtrates Schrobenhausen wollte die Stadt von den Gesamtkosten des Bauvorhabens den Erschließungskostenanteil von rund 108.000,-- DM tragen; eine weitergehende Subventionierung hatte der Ausschuss abgelehnt. Im Sommer 2002 standen auf dem Gelände der Fahrzeughalle noch Befestigungs- und Asphaltierungsarbeiten aus. Obwohl diese Arbeiten nur zu einem geringen Teil der Erschließung des Grundstückes dienten, teilte der Angeklagte dem Roten Kreuz mit, dass die Stadt Schrobenhausen sie vollständig übernehmen werde, und beauftragte im Namen der Stadt ein Bauunternehmen mit ihrer Durchführung. Von den hierfür seitens der Stadt gezahlten 21.624,33 € entfiel der überwiegende Anteil, nämlich 16.213,98 €, nicht auf Erschließungskosten. In der gegen die eindeutige Beschlusslage verstoßenden eigenmächtigen Anweisung des nicht die Erschließungskosten betreffenden Geldbetrages sahen das Landgericht und nun auch der BGH eine Untreue zum Nachteil der Stadt, für die der Bürgermeister strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde.

Im zweiten Fall hatte der Bürgermeister den Stadtkämmerer angewiesen, 307 Euro Bewirtungskosten für eine private Geburtstagsfeier des Leiters einer stiftungsgetragenen Alteneinrichtung aus der Stadtkasse zu bezahlen. Als der Kämmerer sich weigerte, sorgte der Angeklagte, der kraft seines Bürgermeisteramtes auch Stiftungsvorstand war, dafür, dass die Rechnung aus dem Stiftungsvermögen bezahlt wurde.

Der Bürgermeister war aufgrund des Strafverfahrens vom Dienst suspendiert. Jetzt wird er seinen Dienst auch nicht mehr aufnehmen können.

Autor: RA Rainer Pohlen

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