BGH: Verwendung eines Vereinsnamens mit dem Bestandteil „Verbraucherzentrale“

Das höchste deutsche Zivilgericht (BGH, „Verbraucherzentrale“, Urteil vom 31.03.2010, Az.: I ZR 36/08) hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Vereins als „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ – zumindest in der Kombination der einzelnen Wortbestandteile – nicht das Namensrecht oder das Kennzeichenrecht der „Verbraucherzentrale“ verletzt.

Der etwas arg verschachtelte Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit benutzten Vereinsnamen richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet.“

Wie kam es zu dieser Revisionsentscheidung:

In der Vorinstanz (KG Berlin)hat der “Bundesverband der Verbraucherzentrale” einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verein „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ erstritten. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass das wenigstens eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehe. Der Bundesverband sah nicht nur sein Namensrecht verletzt, sondern meinte auch die Verwendung des Vereinsnamens in dieser Form sei die „Verwendung einer irreführenden geschäftlichen Bezeichnung“.

Der Bundesgerichtshof hat zwar auch die Auffassung vertreten, dass dem Namen Verbraucherzentrale ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukomme, dies sei aber nur bei einer isolierten Verwendung dieses Namens anzunehmen. Die weiteren Namensbestandteile der Beklagten führten dazu, dass keine Verwechslungsgefahr bestünde. Intensive Verkehrsgeltung habe also nur das Kennzeichen „Verbraucherzentrale“ als solches – ohne weitere Zusätze.

Der I. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierbei solle der Klägerin auch Gelegenheit gegeben werden den Klageantrag umzuformulieren.

Anmerkung:

Der rat- und hilfesuchende Verbraucher könnte durchaus in dem Glauben sein, hinter dem Namen des beklagten Vereins stünden die weitläufig bekannten Verbraucherzentralen der Länder oder des Bundes.

Somit besteht durchaus eine Verwechlungsgefahr, in dem man auch von der Beklagten dieselben, in der Regel qualitativ hochwertigen Beratungsleistungen erhalten könne. Die klassischen …

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Themen: Berlin , Bgh , KG Berlin , Verbraucherzentrale , Verwechslungsgefahr , Vereinsnamen
Rechtsgebiet: Kennzeichenrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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