Branchenbuch Berg
kanzlei.biz | 28. Dezember 2011 — Amtlicher Leitsatz: Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner…
BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az. I ZR 157/10 § 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass ein schriftliches Angebot für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, welches beim durchschnittlichen Betrachter den Eindruck erweckt, er erhalte lediglich einen Korrekturabzug für einen bereits getätigten Branchenbucheintrag (”Zwischenüberschrift “Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen”) irreführend und auch als unlautere Verschleierung wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Übernahme der Abmahnkosten verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
…
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2011 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin gibt bundesweit das Branchentelefonbuch “Gelbe Seiten” in gedruckter und elektronischer Form heraus. Die Beklagte zu 1 (im Weiteren: Beklagte), deren organschaftlicher Vertreter der Beklagte zu 2 ist, stellt im Internet Branchenverzeichnisse für eine Vielzahl von Städten zur Verfügung. Sie warb im Juli 2008 für ihr Angebot mit einem an Gewerbetreibende gerichteten Anschreiben (bestehend aus Vorder- und Rückseite), das nachfolgend verkleinert eingeblendet ist:
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte handele mit der Versendung des Schreibens wettbewerbswidrig. Die Adressaten würden über den tatsächlichen Inhalt des Anschreibens getäuscht. Nach dessen Gesamtaufmachung könnten sie davon ausgehen, es handele sich lediglich um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses. Die in dem Kasten oberhalb des Korrekturfeldes enthaltene Preisangabe “Preis p.M. EUR 89,00″ sei ebenfalls irreführend, da die Adressaten die Angabe dahingehend verstünden, dass das Entgelt für die angebotene Eintragung jeweils monatlich gezahlt werden könne. Tatsächlich müsse für das erste Jahr der zweijährigen Mindestlaufzeit des Vertrags jedoch eine Vorauszahlung in Höhe von 1.068 EUR geleistet werden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für bezahlte Einträge in einem Adressen-Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 (es folgt die Einblendung der Vorderseite des streitgegenständlichen Anschreibens).
Ferner hat die Klägerin Zahlung der Kosten des Anwaltsschreibens begehrt, das sie nach Abschluss des vorausgegangenen Verfügungsverfahrens an die Beklagten gerichtet hat; soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, geht es dabei um 1.103,20 EUR.
Die Beklagten haben eine Irreführung der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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