BGH: Verwendung von Bildmotiven für Wettbewerber erlaubt?

Was war passiert?Die Firma Epson produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf deren Verpackung neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme angebracht sind. Die Symbole diesen ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker. Der Pelikan-Konzern stellt Tintenerzeugnisse her, u.a. auch Druckerpatronen für Epson Geräte. Zur Kennzeichnung der Verwendungsmöglichkeit, kennzeichnete Pelikan seine Verpackungen mit ähnlichen Bildmotiven wie Epson.

Diese Übernahme der Bildmotive befand Epson wegen unzulässiger Rufausnutzung für unlauter und mahnte das Verhalten Pelikans ab. Pelikan verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und verwies Epson auf den Klageweg. Sowohl das LG als auch das OLG Düsseldorf gab Epson Recht und verbot Pelikan die Verwendung der Bilder.

Wie entschied der BGH?In seinem Urteil vom 28.09.2011 – Az. I ZR 48/10 - Teddybär – Pressemitteilung Nr. 146/2011 kippte der Bundesgerichtshof die vorinstanzlichen Urteile und erlaubte Pelikan die Verwendung der Bildmotive.

Der BGH befand, dass die Besitzer von Epson Druckern sich bezüglich der Geeignetheit der Druckerpatronen vor allem an den Bildmotiven o…

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Themen: Bgh , Logos , Konkurrenten , Mba , Epson , Kennzeichnung , Werbung , Druckerpatronen , Aktuelles Von Christopher A. Wolf
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. Oktober 2011 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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