BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen MIXI und KOHLERMIXI
Bei einer Wortmarke, die sich aus zwei Wortbestandteilen zusammensetzt, wird den jeweiligen Bestandteilen grundsätzlich keine
kennzeichnende Stellung beigemessen. Etwas anderes ergibt sich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, bei welchen das Publikum
veranlasst ist, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Eine zergliedernde Wahrnehmung ist nicht gegeben, wenn ein dem Verkehr nicht
bekannter Herstellername mit einer älteren nicht bekannten Marke zusammengefügt wird.
Fall
Die Klägerin ist Inhaberin der seit 1931 eingetragenen Wort/ Bildmarke „MIXI“. Diese Marke erwarb sie 2004 und vertreibt darunter
Haus- und Küchengeräte. Sie verlangte von dem Beklagten, der unter der Wort / Bildmarke „KOHLERMIXI“ Küchenmaschinen vertreibt, die
Unterlassung der Benutzung des Wortes „Mixi“. Begründet hat sie dies mit den älteren Rechten an dem Bestandteil „MIXI“.
Das LG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin erfolgreich Berufung zum OLG Stuttgart ein. Mit der
zugelassenen Revision verlangt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Diesem Begehren gab der BGH statt.
Entscheidung
Der BGH (Urteil vom 19. November 2009; Az.: I ZR 142/07) hat festgestellt, dass bei der Wort/ Bildmarke „KOHLERMIXI“ dem Bestandteil
„Mixi“ keine kennzeichnenden Stellung beigemessen wird. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden kann demnach nicht angenommen werden.
Nach Ansicht des Gerichts besteht zwar Identität zwischen den Waren, die die Parteien mit ihren Marken vertreiben. Eine Ähnlichkeit
der beiden Marken kann aber nicht angenommen werden.
Zunächst wurde festgestellt, dass der Marke „MIXI“ nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt. Dies ergibt sich aus dem
bezeichnenden Charakter des Wortes „MIXI“. Dieser weist auf die entsprechenden Funktionen von Küchengeräten hin. Neben Knet- und
Rührfunktionen verfügen Küchenmaschinen oft über Mixbecher und Mixfunktionen. Marken, die an einen beschreibenden Begriff angelehnt
sind weisen keine normale Kennzeichnungskraft auf.
Darüber hinaus teilte der BGH nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Wortbestandteil „MIXI“ eine selbständig
kennzeichnende Stellung in der Wortmarke „KOHLERMIXI“ innehat. Die Richter dazu:
„Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Wortbestandteils "MIXI" in dem
zusammengesetzten Zeichen "KOHLERMIXI" ausgegangen. Zwar kann auch in einem jüngeren, aus einem Wort bestehenden Zeichen ein
Wortbestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände
Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte …
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