BGH: Verwechslungsgefahr zwischen INTERCONNECT und T-InterConnect

BGH, Urteil vom 28.06.2007 -I ZR 132/04 MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 INTERCONNECT/T-InterConnect Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Wort-/Bildmarken INTERCONNECT und T-InterConnect Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht, da es möglich ist, dass der Verkehr die Klagemarke gedank­lich mit der Beklagten als Inhaberin des bekannten Serien- und Unternehmens­kennzeichens "T-" in Verbindung bringt. Leitsatz: Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungs­kraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mi…

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Themen: Bgh , Marken T-interconnect

Erschienen 18. Dezember 2007 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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