BGH: Verwechslungsgefahr zwischen INTERCONNECT und T-InterConnect
am 18.12.2007 von http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/
BGH, Urteil vom 28.06.2007 -I ZR 132/04
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
INTERCONNECT/T-InterConnect
Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Wort-/Bildmarken INTERCONNECT und T-InterConnect Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht, da es möglich ist, dass der Verkehr die Klagemarke gedanklich mit der Beklagten als Inhaberin des bekannten Serien- und Unternehmenskennzeichens T- in Verbindung bringt.
Leitsatz:
Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren …
BGH: INTERCONNECT/T-InterConnect - Ein Bestandteil, der in einem zusammengesetzten Zeichen neben einem Stammbestandteil die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnen
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Hanseatisches OLG: G-mail ./. Gmail - Zwischen den Zeichenfolgen G-Mail und GMail kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen bestehen.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Zwischen den Zeichenfolgen G-Mail und GMail kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (hier: E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung G-Mail Bestandteil einer farbig eingetrage…
Hanseatisches OLG: G-mail ./. Gmail - Zwischen den Zeichenfolgen G-Mail und GMail kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen auch bei unterschiedlicher (grafischer und textlicher) Darstellung bestehen.
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