Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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Betrug / Untreue / Bankrott / Freiheitsstrafe / GmbH / Geschäftsführer / Pflichtwidrigkeit / Einverständnis BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 3 StR 228/11
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen sowie wegen Untreue in 33 Fällen und wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weiter hat es ausgesprochen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Dabei hat das Landgericht festgestellt, dass die Ehefrau des Angeklagten seit Juni 2005 Alleingesellschafterin einer GmbH war, als deren faktischer Geschäftsführer der Angeklagte fungierte. Der Angeklagte spielte zahlreichen Interessenten vor, deren Geld zur Finanzierung von Leasingfahrzeugen an eine Leasinggesellschaft weiterleiten. In 18 von 20 vom Landgericht festgestellten Fällen leisteten die von ihm geworbenen Interessenten Anzahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro. Der Angeklagte verwendete die Zahlungen allerdings nicht wie angekündigt, sondern für eigene und die Zwecke der Gesellschaft. So verschaffte er sich eine vorübergehende Einnahmequelle. Der Angeklagte überweiß verschiedene Beträge vom Geschäftskonto der Gesellschaft an seine Tochter, seine Ehefrau und den Vermieter seiner Privatwohnung. Diesen Leistungen standen keine Leistungen an die Gesellschaft gegenüber. Zudem unterließ es der Angeklagte fristgerecht eine Bilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2005 aufzustellen.
Der BGH zu den Feststellungen des Landgerichts:
„Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen eines Betruges – II. 3. der Urteilsgründe – verurteilt hat, ändert der Senat den Schuldspruch im Sinne einer tatmehrheitlichen Begehungsweise der vom Landgericht im Einzelnen festgestellten Taten (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 – 3 StR 461/00, wistra 2001, 217, 218). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf einer tatmehrheitlichen Begehung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe von vier Jahren und neun Monaten.“
Zur Verurteilung wegen Untreue führt der BGH aus:
„Das Landgericht hat zwar im Grundsatz richtig gesehen, dass sich ein Missbrauch der Verfügungsmacht über das Konto der Gesellschaft gegen einen anderen Vermögensträger als die Betrugstaten richtete, so dass Untreuetaten des Angeklagten als deren faktischer Geschäftsführer keine mitbestraften Nachtaten sind (BGH, Beschluss vom 20. September 2000 – 3 StR 19/00, NStZ 2001, 195 f.). Es hat sich jedoch nicht mit der Frage des Vorliegens und der Wirksamkeit eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses der Gesellschafter bzw. der Alleingesellschafterin als Vermögensinhaber befasst. Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands i…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Dezember 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.
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