BGH: Verurteilung eines Staatsanwaltes bestätigt
am 10.12.2007 von http://www.sokolowski.org/blog/
In seinem Urteil vom 6.11.2007 hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren 1 StR 394/07 die Verurteilung eines Staatsanwaltes wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bestätigt und die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von dem Angeklagten eingelegte Revision verworfen.
In seinen Entscheidungsgründen führt der BGH u.a. folgendes aus:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner mit der Sachrüge und einer Formalrüge begründeten Revision erstrebt der Angeklagte seinen Freispruch. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und ebenfalls auf eine Formalrüge und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beiden Revisionen bleibt der Erfolg versagt.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte ist - derzeit vom Dienst suspendiert - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mannheim. Krankheitsbedingt geriet er immer wieder mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Verzug.
Die Verurteilung durch das Landgericht basiert auf Verfehlungen bei der Bearbeitung des seit November 2002 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim im Dezernat des Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahren gegen P. S. wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau, die bereits wegen mehrerer vergleichbarer Vorwürfe gegen P. S. ermittelte, scheiterte. Eine Einstellung des Mannheimer Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO war ihm von seinem Dienstvorgesetzten untersagt worden. Da er beides nicht akzeptierte, unterließ es der Angeklagte zunächst, das Verfahren ordnungsgemäß zu betreiben, insbesondere die Vernehmung des Tatopfers und des Beschuldigten zu veranlassen, und dann …
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