BGH: Verurteilung eines Betreuungsrichter rechtskäftig
Zum Glück kommt es selten vor, dass ein Richter wegen nach § 339 StGB verurteilt wird, aber es kommt vor und zeigt, dass die Justiz funktioniert.
Das Urteil des LG Stuttgart, nach dem sich ein Richter am Nürtingen wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hat, ist nunmehr rechtskräftig. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der Richter habe systematisch auf vorgeschriebene
Anhörungen verzichtet, um seine Freizeit zu optimieren. Um dies zu vertuschen, habe er Anhörungsprotokolle fingiert, so der BGH
(Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 1 StR 201/09).
Sachverhalt
Nach den Urteilsfeststellungen des LG genehmigte der Angeklagte freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und
Abs. 4 BGB, ohne die Betroffenen zuvor persönlich angehört oder sich von diesen einen unmittelbaren Eindruck verschafft zu haben.
Obwohl er wusste, dass dies zur Ermittlung einer vollständigen Entscheidungsgrundlage und wegen der Kontrollfunktion des Gerichts in
Betreuungssachen gemäß § 70c FGG zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, sah er bewusst hiervon ab, um sich Arbeit zu ersparen. Denn
er wollte mehr Zeit für seine Familie und seine Lehraufträge an zwei Fachhochschulen haben. Um seine gesetzeswidrige Arbeitsweise zu
vertuschen, fertigte der Angeklagte inhaltlich falsche Anhörungsprotokolle an, um damit den Anschein zu erwecken, dass er sich vor
Genehmigung der Maßnahme einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten fiel
einer Mitarbeiterin seiner Geschäftsstelle auf, die zufällig bemerkte, dass der Angeklagte die Anhörung eines Betroffenen
protokolliert hatte, obwohl dieser schon längst verstorben war.
Drei Jahre und sechs Monate!
Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das LG den …
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