BGH: Vertriebsplattform Steam als Voraussetzung für Computerspiel Half-Life 2 zulässig

Der Bundesgerichtshof musste sich bisher kaum mit Fragen rund um das Recht im Bereich der Computerspiele befassen. Einer dieser wenigen, dafür erst vor kurzem veröffentlichten Entscheidungen ist das Urteil des BGH zur Internet-Vertriebsplattform „Steam“ (Urteil vom 11.02.2010 – Az.: I ZR 178/08). Die Richter des obersten Zivilgerichts mussten über die Frage entscheiden, ob es zulässig ist, für die Nutzung eines Computerspiels als zwingende Voraussetzung die Registrierung bei einem Online-Dienst festzusetzen.

Die beklagte VALVE Corporation vertrieb unter anderem (auch auf physischen Datenträgern) das PC-Spiel Half-Life 2. Um das Spiel nutzen zu können, wird während der Installation zwingend vorausgesetzt, dass sich der User bei dem Online Dienst „Steam“ – den ebenfalls die Beklagte betreibt - registriert und dort einen individuellen Account erstellt. Nur mit diesem Account kann das Spiel gespielt werden. Nach der Verknüpfung des Accounts mit dem Spiel war diese Verbindung unumkehrbar, das heißt das Spiel konnte mit dem Account nur einmalig verbunden und auch nur mit diesem gespielt werden.

Dem Käufer des Spiels war es damit zwar möglich, die DVD einschließlich der darauf enthaltenen Software zu verkaufen, allerdings konnte der neue Käufer das Spiel schlussendlich nicht nutzen, da die ursprüngliche Verbindung von Steam zu Half Life 2 nicht gelöscht werden konnte und damit der neue Käufer mit dem erworbenen CD-Key keinen eigenen Steam Account erstellen konnte. Nach Ziffer 1 Abs. 6 der Steam-AGB von VALVE darf der Account selbst auch nicht verkauft oder übertragen werden. In dieser Problematik sah die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband eine unzulässige Benachteiligung von Käufern, da ihrer Ansicht nach der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz in §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 3 UrhG der AGB-Klausel entgegenstand, die faktisch eine Weiterveräußerung von Software auf einem physischen Träger sinnlos macht, da der Erwerber im Ergebnis die Software nicht nutzen kann. Daher verklagte der Bundesverband den amerikanischen Spielekonzern auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof folgte jedoch der Ansicht der Beklagten und wies die Klage ab. Das Handeln von VALVE sei als zulässig anzusehen. Aus urheberrechtlicher Sicht ist es nach Ansicht der Karlsruher Richter unproblematisch, wenn ein Werk so gestaltet wird, dass es nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden könne und damit die Weiterveräußerung aufgrund der konkreten Ausgestaltung eingeschränkt sei. Allein der Urheber könne aufgrund seines ihm zustehenden ausschließlichen Verbreitungsrechts gem. § 17 UrhG bestimmen, ob und wie er das Werk der Öffentlichkeit anbiete oder in den Verkehr bringe.

Eine Weiterveräußerung der DVD selbst sei weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht u…

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Themen: Account , Computerspiel , Online-recht , Voraussetzung , Steam , Verbraucherzentrale , Erschöpfungsgrundsatz , Transparenzgebot , Bindung , Valve

Erschienen 3. September 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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