BGH: Vertrieb eines Filmfonds – Keine Aussetzung des Verfahrens wegen fehlerhafter Beratung
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – XI ZB 33/08 – Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass Rechtsstreitigkeiten, in denen kein zulässiger Musterfeststellungsantrag nach § 1
Kapitalanleger-Musterverfahrens-gesetz (KapMuG) gestellt werden kann, nicht nach § 7 KapMuG ausgesetzt werden dürfen. Der Kläger
nimmt die beklagte Bank auf
wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds in Anspruch. Diesen Rechtsstreit hat das
Landgericht I im Hinblick auf ein beim
Oberlandesgericht München anhängiges und öffentlich bekannt gemachtes Kapitalanleger-Musterverfahren, das einzelne Fragen zur
Richtigkeit und Vollständigkeit des für den betreffenden Fonds herausgegebenen Prospekts zum Gegenstand hat, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
KapMuG ausgesetzt.
Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien hat das Oberlandesgericht München als unzulässig verworfen, da der
Aussetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel unterliege. Auf die vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerden beider Parteien hat der XI. Zivilsenat den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts München und den
Aussetzungsbeschluss des Landgerichts München aufgehoben.
Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass das Landgericht den Rechtsstreit nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hätte aussetzen dürfen
und dass § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG der Statthaftigkeit der Beschwerden nicht entgegensteht, da die gesamte Vorschrift des § 7 KapMuG
von vornherein nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen zulässigerweise ein Musterfeststellungsantrag gestellt werden kann.
Dies ist bei Schadensersatzansprüchen nur dann der Fall, wenn diese auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche
Kapitalmarktinformation gestützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG). Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen
hat, ist demgegenüber ein Musterverfahren bei Rechtsstreitigkeiten, in denen – wie hier – Schadensersatzansprüche wegen einer
fehlerhaften individuellen Anlageberatung geltend gemacht werden, nicht zulässig, auch wenn zur ein fehlerhafter herangezogen worden ist. Ein Rechtsstreit, in dem ein Musterfeststellungsantrag nach diesen
Grundsätzen als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, kann nicht über die Aussetzung nach § 7 KapMuG in das Musterverfahren
einbezogen werden. Eine erweiterte Auslegung des § 7 Abs. 1 KapMuG, wie sie die Instanzgerichte vorgenommen haben, widerspricht dem
Sinn und Zweck der Regelung, ist mit der Systematik des Gesetzes nicht vere…
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