BGH: Vertragsverhältnisse bei Mehrwertdiensten

Mit Urteil vom 28.7.2005 hat der BGH dazu Stellung genommen, welche Vertragsverhältnisse bei der Nutzung eines Mehrwertdienstes (z.B. Dialer, Premium-SMS etc.) entstehen. Beteiligte bei der Nutzung eines Mehrwertdienstes sind u.a. der Anbieter des Mehrwertdienstes selbst (Betreiber der Internetseite, des Chats etc.), der Verbindungsnetzbetreiber (z.B. bei Callbycall etc.), der Plattform- bzw. Rufnummernbetreiber (der seinerseits die Nummer untervermietet haben kann) sowie der Betreiber des Anschlusses selbst. Der Anschlußinhaber könnte somit einer Vielzahl potentieller Gläubiger ausgesetzt sein. Der BGH hat nunmehr klargestellt, daß Vertragspartner und damit Anspruchsberechtigter nur der Betreiber des Mehrwertdienstes selbst sowie der Anbieter des Telefonanschlusses sein kann. Von den übrigen Beteiligten habe der Nutzer regelmäßig keine Kenntnis. Soweit diese auch nach außen nicht in Erscheinung treten, wie z.B. bei Callbycall-Anbietern, würde auch keine Realofferte vorliegen, die der Anschlußinhaber konkludent annehmen könnte. Die übrigen in der Leistungskette Beteiligten wären damit nur Erfüllungsgehilfen, die keinen eigenen Anspruch geltend machen können. Etwas anderes würde selbst dann nicht gelten, wenn der Nutzer mit weiteren Beteiligten rechnete.

“Für den Anschlußnutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betreiber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes technisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der Mehrwertdiensteanbieter dieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der Teilnehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Telefondienstleistungsvertrag darauf zurückgreift. In beiden Fällen sind der Verbindungsnetz- und der Plattformbetreiber aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Hierfür spricht insbesondere, daß in dem Preis für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes das Entgelt für die Leistungen des Verbindungsnetz- und des Plattformbetreibers bereits enthalten ist. Schuldet der Kunde gegenüber einem Vertragspartner das Entgelt auch für Leistungen eines Dritten, liegt am nächsten der Schluß, daß diese Bestandteil der Pflichten des Vertragspartners sind und der Dritte dessen Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen einer Leistungsbeziehung ein Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattformbetreiber, aus Sicht einer Partei als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar, geht ihr erkennbarer Wille im Zweifel nicht dahin, auch mit dem weiteren Beteiligten einen Vertrag zu schließen. Gegen einen Vertragsschluß zwischen dem Anschlußnutzer und dem Verbindungsnetz- beziehungsweise Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist (z.B.: BGHZ 21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - NJW 200…

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Erschienen 19. August 2005 auf http://www.olnhausen.com.

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