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BGH: Vertragsverhältnisse bei Mehrwertdiensten

am 19.08.2005 von http://www.auchrecht.de

Mit Urteil vom 28.7.2005 hat der BGH dazu Stellung genommen, welche Vertragsverhältnisse bei der Nutzung eines Mehrwertdienstes (z.B. Dialer, Premium-SMS etc.) entstehen.
Beteiligte bei der Nutzung eines Mehrwertdienstes sind u.a. der Anbieter des Mehrwertdienstes selbst (Betreiber der Internetseite, des Chats etc.), der Verbindungsnetzbetreiber (z.B. bei Callbycall etc.), der Plattform- bzw. Rufnummernbetreiber (der seinerseits die Nummer untervermietet haben kann) sowie der Betreiber des Anschlusses selbst. Der Anschlußinhaber könnte somit einer Vielzahl potentieller Gläubiger ausgesetzt sein.
Der BGH hat nunmehr klargestellt, daß Vertragspartner und damit Anspruchsberechtigter nur der Betreiber des Mehrwertdienstes selbst sowie der Anbieter des Telefonanschlusses sein kann. Von den übrigen Beteiligten habe der Nutzer regelmäßig keine Kenntnis. Soweit diese auch nach außen nicht in Erscheinung treten, wie z.B. bei Callbycall-Anbietern, würde auch keine Realofferte vorliegen, die der Anschlußinhaber konkludent annehmen könnte. Die übrigen in der Leistungskette Beteiligten wären damit nur Erfüllungsgehilfen, die keinen eigenen Anspruch geltend machen können. Etwas anderes würde selbst dann nicht gelten, wenn der Nutzer mit weiteren Beteiligten rechnete.
“Für den Anschlußnutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betreiber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes technisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der Mehrwertdiensteanbieter dieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der Teilnehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Telefondienstleistungsvertrag darauf zurückgreift. In beiden Fällen sind der Verbindungsnetz- und der Plattformbetreiber aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Hierfür spricht insbesondere, daß in dem Preis für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes das Entgelt für die Leistungen des Verbindungsnetz- und des Plattformbetreibers bereits enthalten ist. …

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Zahlungspflicht bei 0900-Nummern

Blickpunkt Recht & Steuern / Von einem Telefonanschluß werden 0190- oder 0900-Nummer angerufen und dabei nicht unerhebliche Kosten verursacht. Wer kann diese Kosten einklagen? Der Telefondienstleister, der diese Telefonnummer an die diversen Anbieter zur Verfügung stellt jeden…

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advobLAWg / Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des B…

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advobLAWg / In dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.10.2005 (AZ: III ZR 37/05) hat der BGH fest- und damit klargestellt, dass der Verbindungsnetz-Betreiber mangels eines Vertragsverhältnisses mit dem Telefonkunden nicht berechtigt ist, die Kosten für die…

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AG Zossen: AG Zossen vs. BGH - Keine originäre Forderungsberechtigung (Aktivlegitimation) des Teilnehmernetzbetreibers für durch Dritte erbrachte Mehrwertdienste.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine eigene, in AGB des Teilnehmernetzbetreibers begründete Forderung des Teilnehmernetzbetreibers bezüglich der Vergütung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten eines Drittanbieters ist mit dem Grundsatz der Relativität der Schuldver…

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