BGH: Vertragsverhältnisse bei Anwahl von TK-Mehrwertdiensten
am 23.11.2005 von LAWgical
Der Bundesgerichtshof hat in dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.10.2005 in dem Verfahren III ZR 37/05 nun definiert, wer Vertragspartei in Fällen der Anwahl eines 0190- bzw. 0900-Mehrwertdienstes ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte die Deutsche Telekom einem Anschlussinhaber Kosten für die Inanspruchnahme solcher Mehrwertdienste unter der Postion Beträge anderer Anbieter in Rechnung gestellt. Das Gericht stellt insoweit klar, dass die Deutsche Telekom in solchen Fällen bloße Zahlstelle sei und als solche lediglich eine Leistung für einen Dritten entgegen nehme. Auch mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber komme ein Vertrag nicht zustande. Ein solcher bestehe ausschließlich mit dem Mehrwertdienstanbieter. Dies folge daraus, dass dem Kunden die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und Dienstanbieter nicht bekannt sei. Der Anwahl einer Mehrwertdienste-Rufnummer sei daher nicht zu entnehmen, dass der Kunde auch mit dem Nummernverwalter einen Vertrag schließen möchte. Der Nummernverwalter selbst stelle aus Sicht des Kunden vielmehr den Erfüllungsgehilfen eines Dritten dar.
Aufgrund dieser Tatsache und aufgrund des …
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BGH: Rückzahlungs-Anspruch bei Zahlung unter Vorbehalt bei Mehrwertdiensten
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Der BGH (Urt. v. 20.10.2005 - Az.: III ZR 37/05) hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines Telefonanschlusses einen Rückzahlungsanspruch gegen den Netz-Betreiber hat, wenn er Mehrwertdienste-Rechnungen in der Vergangenheit unter Vorbehalt geleistet…
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Blickpunkt Recht & Steuern / Von einem Telefonanschluß werden 0190- oder 0900-Nummer angerufen und dabei nicht unerhebliche Kosten verursacht. Wer kann diese Kosten einklagen? Der Telefondienstleister, der diese Telefonnummer an die diversen Anbieter zur Verfügung stellt jeden…
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BGH: Inkasso von Dialer-Kosten
advobLAWg / In dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.10.2005 (AZ: III ZR 37/05) hat der BGH fest- und damit klargestellt, dass der Verbindungsnetz-Betreiber mangels eines Vertragsverhältnisses mit dem Telefonkunden nicht berechtigt ist, die Kosten für die…
LG Augsburg: Mehrwertdienste - Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere die Herstellung einer Verbindung trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen (BGH NJW 2004, 3183). <br><br> 2. Mach…
