BGH: Vertragsanpassungsklauseln in Provider AGB regelmäßig unwirksam - Zustimmungsfiktion nach 6 Wochen unzulässig
am 08.11.2007 von http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05
BGB § 307 Abs. 1
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit Vertragsanpassungsklauseln in den AGB eines großen Internetproviders befasst. Völlig zu Recht kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass einseitige Vertragsanpassungsklauseln jedenfalls ohne eindeutige Konkretisierung in der Klausel unzulässig sind. Nur in engen Ausnahmefällen bei berechtigten Interessen des Anbieters und entsprechender Konkretisierung in der Klausel, können derartige Regelungen in den AGB zulässig sein. Unzulässig ist zudem, eine Regelung wonach Anpassungen der AGB bzw. Leistungs- und Produktbeschreibung wirksam werden, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung widerspricht.
Leitsatz:
Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:
1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupasÂsen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs WoÂchen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand …
Provider können Leistungen nicht im Wege der Zustimmungsfiktion angepasst werden
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